Deutsche Bibelgesellschaft

Beschneidung

Unter Beschneidung versteht man die operative Entfernung der Vorhaut am männlichen Glied (eine Beschneidung von Mädchen ist im Alten Orient unbekannt). In Israel handelt es sich bei der Beschneidung offenbar um einen alten Brauch, worauf die Verwendung von Steinmessern hinweisen soll (2. Mose 4,25; Jos 5,2-3). Sie wurde auch bei vielen Nachbarvölkern wie bei den Ägyptern, Ammonitern, Moabitern oder Edomitern praktiziert, aber nicht bei den Philistern, die deshalb im Alten Testament verächtlich als → Unbeschnittene bezeichnet werden (Ri 14,3; 1. Sam 17,26). Die Durchführung der Beschneidung bereits im Kindesalter (am achten Tag nach der Geburt) könnte daraufhin weisen, dass es sich um ein altes Stammeszeichen handelt, das die Stammeszugehörigkeit der Kinder ausweist. Dem entspricht, dass die Beschneidung später als Zeichen des → Bundes zwischen Gott und seinem Volk gedeutet wird und damit die Zugehörigkeit zum Gottesvolk kennzeichnet (1. Mose 17,9-14). Als solches Zeichen bzw. als Identitätsmerkmal der Juden gewinnt sie besondere Bedeutung in der Zeit des Exils und ebenso in hellenistischer Zeit in Abgrenzung gegen die griechische Kultur. Versuche, die Beschneidung rückgängig zu machen, werden als Abfall vom heiligen Bund gesehen (1. Makk 1,15; vgl. 1. Kor 7,18). Wer dagegen zum Judentum übertreten wollte (→ Proselyten), musste sich beschneiden lassen (Jdt 14,10).

Im übertragenen Sinn zielt die Rede von der »Beschneidung der Herzen« darauf, dass dem äußeren Zeichen der Zugehörigkeit zum Gottesvolk auch eine innere Haltung der Gottesliebe und der Zuwendung zu Benachteiligten entsprechen muss (5. Mose 10,16-18; 30,6; vgl. Kol 2,11).

Für die Zugehörigkeit zu Christus ist die Beschneidung als äußeres Bundeszeichen nicht mehr notwendig, doch die Bundesschlüsse Gottes mit seinem Volk bleiben in Kraft (Röm 9,4; Eph 2,11-12). Dem entspricht die Haltung des Paulus, der für Nichtjuden, die Christen werden wollten, die Beschneidung vehement ablehnt (Gal 5,1-12).

Deutsche Bibelgesellschaftv.4.42.4
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