Städte für die Leviten
1Im moabitischen Steppengebiet in der Jordanebene gegenüber von Jericho sagte der Herr zu Mose:
2-3»Die Leute von Israel sollen von ihrem Landbesitz den Leviten Städte geben, in denen sie wohnen können, und dazu Weideland für ihr Vieh. 4-5Das Weideland soll sich von der Stadtmauer aus in jeder Richtung 500 Meter weit erstrecken, sodass ein Quadrat von 1000 Meter Seitenlänge entsteht mit der Stadt in der Mitte. 6-7Insgesamt sollt ihr den Leviten 48 Städte mit dem dazugehörigen Weideland geben. Sechs davon sind als Asylstädte bestimmt, in die jeder fliehen kann, der unabsichtlich einen Menschen getötet hat.
8Die Anzahl der Levitenstädte in jedem Stamm richtet sich nach der Größe seines Gebietes.«
Asylstädte für Totschläger und Verfahren bei Mord
9-10Der Herr gab Mose noch weitere Anweisungen für die Israeliten:
»Wenn ihr den Jordan überquert und ins Land Kanaan kommt, 11sollt ihr Asylstädte auswählen, in die jeder fliehen kann, der unbeabsichtigt einen Menschen getötet hat. 12Kein Verwandter der getöteten Person darf dort an ihm die Blutrache vollziehen. Er darf nur getötet werden, wenn er in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung schuldig gesprochen worden ist.
13Bestimmt sechs solche Städte, 14drei östlich des Jordans und drei im Land Kanaan. 15Jeder Israelit und jeder Fremde, der bei euch lebt, auch der Fremdarbeiter, soll dorthin fliehen können, wenn er unabsichtlich einen Menschen getötet hat.
16-18Wenn aber jemand einen anderen mit einem Stein oder einem eisernen oder hölzernen Gegenstand erschlagen hat, ist er ein Mörder und muss mit dem Tod bestraft werden. 19Der Nächstverwandte der ermordeten Person hat die Pflicht, ihn zu töten, wo immer er ihn findet.
20-21Auch wer einen anderen durch einen Stoß oder Schlag mit der Faust oder durch einen Wurf mit irgendeinem Gegenstand umgebracht hat, gilt als Mörder, sofern er es aus Hass und Feindschaft oder heimtückisch getan hat. Er ist genauso dem Tod verfallen.
22-23Wenn dagegen jemand einen Menschen, der nicht sein Feind ist und dem er gar keinen Schaden zufügen wollte, durch einen Stoß oder Wurf mit einem Stein oder irgendeinem Gegenstand fahrlässig getötet hat, 24-25dann soll die Gemeinde, aus der er stammt, in öffentlicher Gerichtsverhandlung seine Unschuld feststellen und sein Leben vor der Blutrache schützen. Danach wird er in die Asylstadt zurückgebracht, in die er geflohen war. Dort muss er bleiben bis zum Tod des amtierenden Obersten Priesters, der mit dem heiligen Öl gesalbt worden ist.
26Wenn aber der Totschläger den Zufluchtsort verlässt, 27kann der Nächstverwandte des Getöteten ihn erschlagen, ohne dass er damit Schuld auf sich lädt. 28Erst nach dem Tod des Obersten Priesters kann der Totschläger ohne Gefahr nach Hause zurückkehren.
29Diese Anordnungen gelten für alle eure Nachkommen an jedem Ort des Landes, in dem ihr wohnt.
30Niemand darf wegen eines Mordes zum Tod verurteilt werden, wenn nicht mindestens zwei Zeugen für die Tat vorhanden sind. Auf eine einzige Zeugenaussage hin darf kein Todesurteil gefällt werden.
31Einen Mörder, der schuldig gesprochen ist, dürft ihr nicht gegen ein Lösegeld freilassen; er muss hingerichtet werden. 32Und wer in eine Asylstadt geflohen ist, den dürft ihr nicht gegen ein Lösegeld bereits vor dem Tod des Obersten Priesters nach Hause zurückkehren lassen.
33Entweiht nicht das Land, in dem ihr lebt! Es wird entweiht durch das Blut eines Ermordeten und kann nur wieder rein werden durch das Blut dessen, der den Mord begangen hat. 34Lasst das Land, in dem ihr lebt, nicht unrein werden; denn ich, der Herr, wohne mitten unter euch.«