Schutz der Sklaven und Sklavinnen
1Dies sind die Rechtsordnungen,
die du dem Volk vorlegen sollst.
2 Angenommen, du kaufst einen Menschen,
der seine Arbeitskraft als Sklave verpfänden muss.
Dieser Mensch soll sechs Jahre für dich arbeiten.
Im siebten Jahr aber ist er ein freier Mann,
denn seine Schuld ist abgegolten.
3Ist er ohne Frau gekommen, soll er allein gehen.
Hat er eine Frau, darf sie mit ihm gehen.
4Anders, wenn sein Herr ihm die Frau gegeben hat
und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat.
Dann gehört die Frau mit ihren Kindern dem Herrn.
Der Mensch muss allein gehen.
5Der Sklave kann aber auch erklären:
»Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder.
Ich will nicht freigelassen werden.«
6Dann soll sein Herr ihn zum Heiligtum bringen
und an den Türflügel oder den Türpfosten stellen.
Dort soll sein Herr ihm das Ohr
mit einer dicken Nadel durchstechen.
Dann ist der Mensch für immer sein Sklave.
7Angenommen, dass jemand seine Tochter
als Sklavin verkaufen muss:
Anders als die männlichen Sklaven
darf sie nicht einfach freigelassen werden.
8Hatte ihr Herr sie als Frau für sich selbst bestimmt
und sie gefällt ihm nicht mehr,
soll er sie freikaufen lassen.
Denn er hat nicht eingehalten, was er ihr versprochen hatte.
Keinesfalls darf er sie an ein fremdes Volk verkaufen.
9Anders ist es, wenn ihr Herr
sie als Frau für seinen Sohn bestimmt hatte.
Dann wird sie nach dem gleichen Recht behandelt,
das für Töchter gilt.
10Nimmt der Herr noch eine weitere Frau,
darf er die Sklavin nicht benachteiligen.
Sie darf bei Nahrung, Kleidung und sexuell
nicht schlechter gestellt werden.
11Gewährt er ihr diese drei Dinge nicht,
darf sie gehen, ohne dass sie freigekauft werden muss.
Verbrechen, die mit dem Tod bestraft werden
12Wer einen Menschen erschlägt,
wird mit dem Tod bestraft.
13Anders, wenn es kein Vorsatz war,
sondern Gott es durch ihn geschehen ließ.
Dann werde ich einen Ort für dich bestimmen,
an den der Täter fliehen kann.
14Wenn aber jemand vorsätzlich handelt
und einen anderen heimtückisch umbringt,
muss er sterben.
Hat er sich an meinen Altar geflüchtet,
sollst du ihn von dort wegholen.
15Wer Vater oder Mutter schlägt,
wird mit dem Tod bestraft.
16Wer einen Menschen entführt und zum Sklaven macht,
wird mit dem Tod bestraft.
Das gilt sowohl, wenn er ihn verkauft hat,
als auch, wenn man ihn noch in seinem Besitz findet.
17Wer Vater oder Mutter verflucht,
wird mit dem Tod bestraft.
Körperverletzung
18Angenommen, einer schlägt einen andern
mit einem Stein oder mit der Faust.
Der andere stirbt nicht,
muss aber im Bett liegen:
19Falls der Verletzte wieder aufstehen kann
und im Freien an einem Stock umhergeht,
bleibt der, der ihn schlug, straffrei.
Er muss aber für den Arbeitsausfall Ersatz leisten
und für den Arzt aufkommen.
20Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock schlägt,
sodass er stirbt, muss das bestraft werden.
Das gilt ebenso bei einer Sklavin.
21Falls der Sklave aber ein oder zwei Tage übersteht,
wird der Besitzer nicht bestraft.
Es geht ja um sein eigenes Geld.
22Angenommen, dass Männer sich prügeln.
Sie prallen dabei gegen eine schwangere Frau,
sodass sie eine Fehlgeburt hat:
Dann muss der Schuldige eine Geldstrafe zahlen.
Über die Höhe entscheidet der Mann der Frau.
Die Zahlung ist vor Gewährsleuten zu leisten.
Das gilt, wenn kein weiterer Schaden entstanden ist.
23Falls aber Schaden entsteht, gilt: Leben für Leben,
24Auge für Auge, Zahn für Zahn,
Hand für Hand, Fuß für Fuß,
25Brandmal für Brandmal,
Wunde für Wunde, Beule für Beule.
26Angenommen, dass jemand seinem Sklaven
ein Auge ausschlägt:
Für den Verlust des Auges soll er ihn freilassen.
Das gilt ebenso bei einer Sklavin.
27Und für den Fall,
dass jemand seinem Sklaven einen Zahn ausschlägt, gilt:
Für den Verlust des Zahns soll er ihn freilassen.
Das gilt ebenso bei einer Sklavin.
28Angenommen, ein Rind stößt einen Mann oder eine Frau,
sodass er oder sie stirbt:
Dann muss das Rind gesteinigt werden,
und sein Fleisch darf nicht gegessen werden.
Aber der Besitzer des Rindes bleibt straffrei.
29Das gilt nicht, wenn das Rind
schon früher Menschen gestoßen hat.
Sein Besitzer war gewarnt,
hat es aber nicht bewacht.
Wenn es dann einen Mann oder eine Frau tötet,
muss das Rind gesteinigt werden.
Auch sein Besitzer wird dann getötet.
30Falls man vom Besitzer eine Geldsumme fordert,
gibt er für sein Leben so viel, wie verlangt wird.
31Tötet das Rind jemandes Sohn oder Tochter,
wird nach demselben Recht verfahren.
32Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin tötet,
zahlt der Besitzer dessen Herrn 30 Silbermünzen.
Das Rind muss gesteinigt werden.
Haftung für Schäden am Vieh
33Angenommen, jemand lässt eine Zisterne offen
oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht ab:
Wenn ein Rind oder ein Esel hineinfällt,
34muss der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten.
Er soll dem Besitzer des Tieres Geld geben.
Das tote Tier aber gehört ihm.
35Wenn jemand ein Rind besitzt,
das ein anderes Rind so stößt,
sodass es stirbt, gilt:
Man soll das lebende Rind verkaufen
und das Geld teilen.
Auch das tote Tier soll man teilen.
36Das gilt nicht,
wenn das Rind schon früher gestoßen hat.
Wenn sein Besitzer es dann nicht bewacht hat,
muss er vollen Ersatz leisten: Rind für Rind.
Das tote Tier aber gehört ihm.
Vergehen am Eigentum
37Wer ein Rind oder ein Schaf stiehlt
und es schlachtet oder verkauft, muss Ersatz leisten:
fünf Rinder für ein Rind
und vier Schafe für ein Schaf.