Verpflichtung zum Schuldenerlass in jedem siebten Jahr
1Am Ende jedes siebten Jahres
sollst du einen Schuldenerlass durchführen.
2Und so soll dieser Schuldenerlass aussehen:
Jeder, der seinem Nachbarn etwas geliehen hat,
soll ihm die Schulden erlassen.
Er darf von seinem Nachbarn und Bruder
keine Rückzahlung mehr fordern.
Denn zu Ehren des Herrn
ist ein Schuldenerlass ausgerufen.
3Von einem Ausländer darfst du weiterhin
die Rückzahlung fordern.
Was du aber deinem Bruder geliehen hast,
sollst du ihm erlassen.
4Eigentlich sollte es gar keinen Armen bei dir geben:
Denn der Herr wird dich segnen in dem Land,
das der Herr, dein Gott, dir als Erbbesitz gibt.
5Höre nur auf die Stimme des Herrn, deines Gottes.
Beachte und befolge alle diese Gebote,
die ich dir heute verkünde!
6Dann wird der Herr, dein Gott, dich segnen,
wie er es dir versprochen hat.
Du kannst dann vielen Völkern leihen,
aber du selbst brauchst nichts auszuleihen.
Du wirst über viele Völker herrschen,
aber über dich werden sie nicht herrschen.
7Und wenn es doch einen Armen gibt,
in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir gibt?
Lebt dein armer Bruder bei dir in irgendeiner Stadt,
dann mach dein Herz nicht hart!
Verschließ deine Hand nicht vor deinem armen Bruder!
8Öffne deine Hand für ihn!
Leih ihm großzügig, so viel er braucht!
9Pass auf, dass dein Herz nicht kühl berechnend denkt:
»Das siebte Jahr ist nah,
dann muss ich ihm seine Schuld erlassen!«
Dabei schaust du deinen armen Bruder verächtlich an
und gibst ihm nichts.
Dann wird er sich deinetwegen beim Herrn beklagen
und du wirst Schuld auf dich laden.
10Gib ihm gern und mach kein saures Gesicht!
Denn dafür wird der Herr, dein Gott, dich segnen –
bei allem, was du tust und vorhast.
11Es wird immer Arme im Land geben.
Deshalb befehle ich dir:
»Mach deine Hand auf für deinen Bruder,
der bedrängt und arm in deinem Land lebt!«
Regeln für die Freilassung von Sklaven
12Folgender Fall:
Einer deiner Brüder verkauft sich an dich als Sklave.
Es kann ein Hebräer oder eine Hebräerin sein.
Sechs Jahre soll er für dich arbeiten.
Danach, im siebten Jahr,
sollst du ihn als freien Menschen entlassen.
13Wenn du ihn als freien Menschen entlässt,
sollst du ihn nicht mit leeren Händen ziehen lassen:
14Gib ihm reichlich mit – von deinen Schafen und Ziegen,
von deinem Korn und von deinem Wein.
Womit der Herr, dein Gott, dich gesegnet hat,
davon sollst du ihm etwas abgeben.
15Erinnere dich daran:
Du warst selber Sklave im Land Ägypten
und der Herr, dein Gott, hat dich gerettet.
Deshalb gebiete ich es dir heute so.
16Es gibt aber eine Ausnahme von der Regel,
wenn dein Sklave zu dir sagt:
»Ich möchte nicht von dir weggehen!«
Denn er liebt dich und alle, die zu dir gehören,
weil es ihm bei dir gut geht.
17Dann nimm eine dicke Nadel
und stoße sie durch sein Ohr in die Haustür.
So soll er dein Sklave für immer sein.
Mit deiner Sklavin sollst du es genauso machen.
18Es soll dir nicht schwerfallen,
einen Sklaven als freien Menschen zu entlassen:
Schließlich hast du sechs Jahre an ihm verdient,
doppelt so viel wie an einem einzelnen Arbeiter.
Außerdem wird der Herr, dein Gott, dich segnen
bei allem, was du tust.
Bestimmungen zum Umgang mit der Erstgeburt
19Das Folgende gilt für jede männliche Erstgeburt,
die deine Rinder, Schafe und Ziegen zur Welt bringen:
Trenne sie von den übrigen Tieren,
denn sie sind heilig für den Herrn, deinen Gott!
Du sollst die Erstgeburt deiner Rinder
nicht zur Arbeit auf dem Feld einsetzen.
Du sollst die Erstgeburt deiner Schafe nicht scheren!
20Vor dem Herrn, deinem Gott, sollst du sie essen,
an dem Ort, den der Herr erwählen wird –
du und alle, die zu dir gehören, Jahr für Jahr.
21Eine Ausnahme aber gibt es:
Das Tier hat einen Fehler,
ist lahm oder blind oder hat sonst etwas.
Dann darfst du es nicht als Opfer darbringen
für den Herrn, deinen Gott.
22In deinem Heimatort kannst du es essen.
Jeder darf davon essen,
ohne Vorschriften zur Reinheit beachten zu müssen –
so wie man beim Essen von Gazelle und Hirsch
nicht darauf achten muss.
23Nur das Blut darfst du nicht essen!
Du musst es wie Wasser auf die Erde schütten.