Deutsche Bibelgesellschaft

Unzuchtsklausel

Während in Lk 16,18 und Mk 10,11 die Ehescheidung, d.h. die Entlassung der Frau durch den Mann (→ Scheidungsurkunde), uneingeschränkt untersagt wird, findet sich in Mt 5,32; 19,9 dieselbe Aussage mit der Einschränkung: »abgesehen vom Fall einer Unzuchtssache«. Wie ist sie zu verstehen? Manche Ausleger denken bei »Unzucht« an die verbotenen Verwandtschaftsgrade von Lev 18,6-18, die auch in der Regelung von Apg 15,19-21 eine Rolle spielen (→ Blutschande); es wäre dann zu übersetzen: »Wer sich von seiner Frau trennt, außer er hat mit ihr in einer vom Gesetz verbotenen Verbindung gelebt …«

Näherliegend ist es, an den Fall des Ehebruchs der Frau zu denken. Die Einschränkung steht dann im Zusammenhang mit der Diskussion, die die → Gesetzeslehrer zur Zeit von Jesus über diese Frage führten, wobei es um die Deutung der Scheidungsbedingung in Dtn 24,1 ging. Die Formulierung dort, nach der der Mann die Frau entlassen kann, wenn er (wörtlich) »eine schandbare/widerwärtige Sache an ihr findet«, wurde von der Schule des Rabbi Hillel in einem weiten, von der Schule des Rabbi Schammai in einem engen Sinn ausgelegt. Nach der weiten Deutung konnte die anstößige »Sache« in einer Kleinigkeit bestehen, nach der engen kam ausschließlich »Ehebruch« infrage; in diesem Fall bestand allerdings sogar die gesetzliche Pflicht, die Frau zu entlassen (wie dies Josef in Mt 1,19 erwägt). Versteht man die »Unzuchtssache« in diesem Sinn, so haben wir in der »Unzuchtsklausel« bei Matthäus genau die Formulierung von Dtn 24,1, wie die Schule von Schammai sie verstand: »abgesehen er findet eine schandbare Sache = Unzuchtssache (= Ehebruch) an ihr«.

(Sacherklärungen Gute Nachricht Bibel, durchgesehene Neuausgabe, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart)

Deutsche Bibelgesellschaftv.4.43.0
Folgen Sie uns auf: