Deutsche Bibelgesellschaft

Rechtfertigung

(erstellt: Februar 2026)

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Digital Object Identifier: https://doi.org/10.23768/wirelex.400114

1. Sozialwissenschaftliche Einsichten

1.1 Einleitung und Begriffsbestimmung

Wird auf der Website der Wochenzeitung „Die Zeit“ nach dem Begriff „Rechtfertigung“ gesucht, so finden sich allein in den Artikeln der Jahre 2017 bis 2025 über 5.000 Treffer. Irgendjemand rechtfertigt sich immer für irgendetwas: für eine politische Störaktion, eine Investition, das Zeigen von Emotionen, einen Witz, das Nicht-Tragen von Tracht. Oder aber es wird zumindest versucht. Menschliches Leben ist offensichtlich nicht möglich, ohne Normen und Werten zu widersprechen. Das wusste bereits Jesus: „Wer von euch ohne Schuld ist, der werfe den ersten Stein“ (Joh 8,7). Hier setzt das Konzept der Rechtfertigung an.

Semantisch zielt diese (u.a. von mittelhochdeutsch rehtvertec, rehtvertic/gerecht, rechtmäßig; einleitend zur begrifflichen Bestimmung EKD, 2015, 44f.) auf eine Entlastung von einem als problematisch beurteilten Denken, Fühlen oder Handeln ab. Sie kann in zwei Varianten erfolgen. In einer selbstreferentiellen Option wird sie durch das zu rechtfertigende Subjekt bzw. die zu rechtfertigenden Subjekte selbst vollzogen oder zumindest angestrebt. In einer nicht-selbstreferentiellen Möglichkeit geschieht dies durch ein externes Subjekt bzw. externe Subjekte. Rechtfertigung weist damit eine Nähe auf zu Termini wie Apologie, Erklärung, Entschuldigung, Verteidigung und Widerlegung sowie weiterhin zu Begriffen wie Annahme, Akzeptanz, Freisprechung und Gnade.

Rechtfertigung ist ein normativ stark geprägter Vorgang. In einer effektiven, auf das Ergebnis fokussierenden Hinsicht wird sie mit Blick auf spezifische Normen und Werte hin vollzogen. Sie kann erfolgen, um Frieden oder Versöhnung zu stiften, ebenso jedoch, um Diskriminierung oder Gewalt zu legitimieren (so wenn versucht wird, einen Angriffskrieg mit einer angeblichen Bedrohung zu begründen). Andererseits hängt retrospektiv von den zugrunde gelegten Normen und Werten ab, ob etwas als problematisch beurteilt wird. Je stärker der Verstoß gegen diese war, umso größer ist häufig auch der extern erzeugte oder selbst generierte, in diesem Fall auch oftmals mit emotionalen Zuständen wie Scham, Reue, Unsicherheit oder Reaktanz einhergehende sogenannte Rechtfertigungsdruck. Sofern die Rechtfertigung gelingt, wird ein neuer Zustand erreicht: Der Rechtfertigungsdruck wird beseitigt und das zu rechtfertigende Subjekt bzw. die zu rechtfertigenden Subjekte gelten als gerechtfertigt.

1.2 Rechtfertigung als „soziale Grundpraxis“

Wird die in Abschnitt 1.1 entfaltete Definition zugrunde gelegt, so sind (Versuche von) Rechtfertigungen alltäglich und vom zwischenmenschlichen Bereich bis hin zu einer supranationalen Ebene zu finden (siehe exemplarisch bereits oben). Auch geschichtlich existieren unzählige Belege für mehr oder minder nachvollziehbare bzw. erfolgreiche Rechtfertigungen. Sie reichen von Platons „Apologie des Sokrates“ über die „Confessiones“ des Augustinus bis hin zu Adolf Hitlers Versuch, den Überfall des Deutschen Reiches auf Polen mit einer vorgeblichen Notwehr zu begründen. Rechtfertigung ist insofern eine „soziale Grundpraxis“ (Forst, 2011, 3) und der Mensch kann stets auch als homo iustificans et iustificationem requirens bestimmt werden. Er ist ein Lebewesen, welches beständig Rechtfertigung vollzieht und dieser bedarf (ähnlich auch Forst, 2011, 16, wo Menschen als „Rechtfertigungswesen“ definiert werden).

Der Hintergrund dieses anthropologischen Charakteristikums besteht in der Vielzahl an Normen und Werten, die zur Beurteilung menschlichen Denkens, Fühlens und Handelns herangezogen wurden und werden. Die vorhandenen und möglichen Gerechtigkeitsprinzipien („jeder Person das Gleiche“, „jeder Person nach ihrer Leistung“, „jeder Person nach ihren Bedürfnissen“ und andere mehr; → Gerechtigkeit) sowie die zumeist eher Grundlagen des Zusammenlebens formulierenden Bestimmungen der jeweiligen Rechtssysteme stellen hier, sofern bereits vorhanden, erst den Anfang dar. Wird der von Niklas Luhmann vorgelegten Theorie sozialer Systeme (→ Systemtheorie) gefolgt, so resultieren aus jedem dieser Systeme spezifische, mitunter schwer umzusetzende und teils gar widersprüchliche Forderungen. Während Wissenschaft und Politik auf die Generierung von Wissen und die Durchsetzung von Interessen abzielen, fordern z.B. Religion und Wirtschaft eine Orientierung an „Gottes Willen“ (Luhmann, 1988, 245) sowie die „Entproblematisierung künftiger Bedürfnisbefriedigung“ (Luhmann, 1988, 65). Es ist daher kaum möglich, allen Normen und Werten zu entsprechen.

Die der Systemtheorie zugrundeliegende funktionale Differenzierung von Gesellschaften beginnt bereits in steinzeitlichen Kulturen, verstärkt sich jedoch seit der Neuzeit und erreicht einen Höhepunkt in der Gegenwart. In der Folge zerfällt der Mensch in unterschiedliche, teils widersprüchlichen Normen und Werten verpflichtete Rollen (so wenn ein Mensch zeitgleich Politikerin, Mutter, Unternehmerin, Umweltschützerin sowie Sportlerin ist). Insofern überrascht es nicht, dass es zunehmend zu einer „Moralisierung aller Lebensbereiche“ (Dietz, 2024, 9) und damit zu einem lebensweltlich hoch relevanten, permanenten Rechtfertigungsdruck kommt: „Jedes unbedeutende Gespräch über Speisepläne, Karnevalskostüme oder Urlaubsreisen wird für die Beteiligten plötzlich zur Bewährungsprobe der eigenen moralischen Identität“ (Dietz, 2024, 9).

Durch die aktuellen globalen Krisen wird dies noch verschärft. In einer Gegenwart, in der z.B. der menschliche CO2-Austoß zu einer menschheitsgeschichtlich einmaligen Erwärmung des Planeten sowie in der Folge u.a. zu zahlreichen, das Leben unzähliger Menschen und Tiere bedrohenden Extremwetterereignissen führt, ist letztlich jede Nahrungsaufnahme und jeder Atemzug und damit die menschliche Existenz selbst ein Widerspruch zum Prinzip, sich an den Interessen aller betroffenen Lebewesen zu orientieren (so der Präferenzutilitarismus bei Singer, 2013). Analog gilt dies mit Blick auf Konzeptionen, welche Natur an sich als Wert ansehen (u.a. Wesche, 2023; → Bildung für nachhaltige Entwicklung). Im sogenannten Birth-Strike-Movement trägt dies zu der Forderung bei, kinderfrei zu leben (u.a. Brunschweiger, 2019) – was wiederum einen Gegensatz zu Prinzipien wie → Freiheit und Selbstentfaltung (→ Subjektivierung) darstellen kann oder auch beispielsweise zu Gen 1,28, wo ein Auftrag zu Fortpflanzung und gar extensiver, weltweiter Vermehrung formuliert wird. Entsprechend stehen bezeichnenderweise beide Positionen, der Gebärstreik wie seine Gegnerinnen und Gegner, „unter […] Rechtfertigungsdruck“ (Landschek, 2021).

In diese normativ hoch aufgeladene Wirklichkeit wachsen Kinder und Jugendliche hinein. Ein Bedürfnis nach Rechtfertigung ist dabei noch nicht von Geburt an vorhanden (anders als die Bedürfnisse nach Nahrungsaufnahme oder Geborgenheit). Dem Behaviorismus folgend stellt das im Leben an zahlreichen Stellen auftretende Verlangen nach Rechtfertigung damit ein sekundäres, erworbenes Bedürfnis dar. Konkret setzt dieses voraus, dass das eigene Denken, Fühlen oder Handeln im Sinne einer sogenannten kognitiven Dissonanz als problematisch angesehen wird. Es beruht daher auf einer ersten Adaption von Normen und Werten. Dieser Prozess kann verschieden beschrieben werden: als Entwicklung von Moral, Empathie, des Gewissens, von Glauben sowie auch als Verinnerlichung der Zielstellungen der sozialen Systeme. So oder so setzen erste Phasen oftmals bereit im Vorschulalter ein (einleitend in entsprechende Modelle Siegler/Eisenberg/DeLoache/Saffran, 2016, 529-573; Büttner/Dieterich, 2016). Hierzu passt, dass ab diesem Alter Entschuldigungen vollzogen werden (beispielsweise Smith/Anderson/Straussberger, 2018, 276).

Im Verlauf des Kinder- und Jugendalters nehmen die entsprechenden Dissonanzen dann stark zu. Denn in den ersten beiden Lebensjahrzehnten wird eine Vielzahl an Normen und Werten verinnerlicht. Wird der aktuellen SINUS-Jugendstudie gefolgt, so zählten hierzu im Jahr 2024 sogenannte universelle Werte wie „Familie“, „Toleranz“, „Gesundheit“, „Treue“, „Selbststimmung“ sowie „Leistung“. Hinzu traten Werte, welche eher in spezifischen Lebenswelten adaptiert wurden: beispielsweise „Sportlichkeit“, „Kosmopolitismus“, „Soziale Gerechtigkeit“, „Kreativität“, „Prestige und Dominanz“, „Flexibilität“, „Geselligkeit“ sowie „Emanzipation“ (Calmbach/Flaig/Gaber/Gensheimer/Möller-Slawinski/Schleer/Wisniewski, 2024, 26).

Die Werte „Nachhaltigkeit“ und „Gleichheit“ nahmen dabei nochmals eine besondere Position ein. Denn ein Großteil der Probandinnen und Probanden gab an, sich bezüglich der Themen „Klimawandel“ und „Diskriminierung“ große Sorgen zu machen. Möglichkeiten, z.B. dem → Klimawandel entgegenzutreten, wurden dabei jedoch kaum gesehen. Entsprechend wurde auf die Dissonanz zwischen dem Wert „Nachhaltigkeit“ sowie dem eigenen Handeln maßgeblich mit Angst, Wut, Frustration und Unverständnis reagiert. Auch Delegation und Verdrängung spielten eine Rolle. So wurde mehr Engagement „von den Politikern“ erwartet – und zugleich zeigten sich 84 % mit ihrem Alltag „sehr“ oder „eher“ zufrieden (Calmbach/Flaig/Gaber/Gensheimer/Möller-Slawinski/Schleer/Wisniewski, 2024, 126; 155-163).

Damit wird auch deutlich, dass die entsprechenden kognitiven Dissonanzen zu Rechtfertigungsbedürfnissen – verbunden beim eben fokussierten Beispiel auch mit emotionalen Zuständen wie Flugscham oder der sogenannten Grünen Schuld – und in der Folge zu (Versuchen von) Rechtfertigungen führen können, es aber nicht müssen. Denn auch Delegation und Verdrängung sind Möglichkeiten des Umgangs mit diesen Dissonanzen. Erklärt werden kann dies wiederum mit einem bei Menschen weit verbreiteten Bedürfnis nach Self-Enhancement (Selbstaufwertung), bei welchem versucht wird, ein möglichst positives Selbstbild aufzuweisen sowie möglichst positiv wahrgenommen zu werden. Im Christentum wurde dies dann zumeist mit Hybris, Stolz oder Selbstgerechtigkeit assoziiert (ausführlich zum Konstrukt der Selbstaufwertung Gennerich, 2017, 23-26).

1.3 Heranwachsende und das christliche Verständnis von Rechtfertigung

Wird auf das christliche Verständnis von Rechtfertigung oder die sogenannte Rechtfertigungslehre (siehe ausführlich Abschnitt 2.2) fokussiert, so ist festzuhalten, dass diese kaum anschlussfähig ist an das Denken, Fühlen oder Handeln heutiger Heranwachsender. Sie gilt, sofern sie überhaupt bekannt ist, „als unverständlich oder […] existentiell irrelevant“ (Eckholt/Schweitzer, 2004, 82; weiterführend Gennerich, 2017, 22; Grümme, 2017, 77f.). Dies resultiert einerseits aus dem zugrundeliegenden Menschenbild. Denn die Vorstellung eines per se sündhaften Menschen und das damit verknüpfte Konzept einer universalen (alle Menschen betreffenden) sowie totalen (den gesamten Menschen bestimmenden) Sünde dürfte für heutige Kinder und Jugendliche beispielsweise mit Blick auf ihre oben genannten Alltagszufriedenheit kaum zustimmungsfähig sein. Analog gilt dies für das Gottesbild: Die Vorstellung eines zürnenden und strafenden Gottes, die weithin mit der Rechtfertigungslehre assoziiert ist, lässt sich in ihren vorrangig positiven Gotteskonzepten kaum wiederfinden (→ Gottesvorstellungen, empirisch, Forschungsüberblick). Dem entspricht, dass, anders als beim jungen Martin Luther (u.a. WA 40, 1, 298) oder beim jungen Tilmann Moser (Moser, 1976, u.a. 28f.), ein entsprechendes Gefühl der Angst sehr selten ist (u.a. Tamminen, 1993, 195f.; 204f.). In diesem Kontext ist auch zu betonen, dass selbst unter konfessionsgebundenen Heranwachsenden nur eine Minderheit der Aussage zustimmt, dass der Glaube an Gott für sie (eher) wichtig ist. Dies gaben, der 19. Shell-Jugendstudie aus dem Jahr 2024 folgend, einzig 38 % der römisch-katholischen sowie 35 % der evangelischen Jugendlichen an (Schneekloth/Wolfert, 2024, 125).

Hinzu treten weitere Aspekte, so der Umstand, dass die Thematik eine starke historische Dimension aufweist, zu der (nicht nur) Heranwachsende zunächst nur bedingt Zugänge finden (→ Kirchengeschichtsdidaktik; → Historisches Lernen, Historische Bildung). Hierzu passt, dass Termini wie Werkgerechtigkeit, Sündhaftigkeit sowie auch der Rechtfertigungsbegriff selbst oftmals erhebliche Verständnisschwierigkeiten bedingen. Auch entwicklungspsychologische Herausforderungen sind zu nennen. Wird z.B. der Theorie Fritz Osers und Paul Gmünders gefolgt, so befinden sich Heranwachsende im Schulalter entweder auf der Stufe einer absoluten Autonomie, bei der ein sogenanntes Letztgültiges/Gott sowie der Mensch als voneinander unabhängig wahrgenommen werden, oder noch auf der Stufe einer relativen Autonomie, bei welcher der Mensch im Rahmen eines Do-ut-des-Prinzips Einfluss nehmen kann. Beides ist wenig passförmig zur Rechtfertigungslehre. Denn auf der ersten Stufe steht die Vorstellung einer menschlichen Selbstmächtigkeit in Widerspruch zu einer Rechtfertigung „unabhängig von Werken“ (Röm 3,28). Die zweite Stufe hingegen entspricht geradezu der in der Rechtfertigungslehre abgelehnten Werkgerechtigkeit (ausführlich zu diesen Sachverhalten Willems, 2011, 358-362).

Schließlich ist hier noch der Umstand zu erwähnen, dass keine bedeutenden Vollzüge, Feiertage etc. existieren, welche die Rechtfertigungslehre mit der Lebenswelt verbinden. Denn zwar ist hier u.a. auf Sündenbekenntnisse sowie Zusprüche von Vergebung zu verweisen, die in gottesdienstlichen Kontexten erfolgen (können), sowie den Buß- und Bettag. Beides spielt jedoch in der Lebenswelt heutiger Heranwachsender nur eine geringe Rolle. Beim Karfreitag hingegen gilt: Zwar deuten viele Kinder und Jugendliche das Leiden und Sterben Jesu als „für unsere Sünden“ (1 Joh 2,2) vollzogen. Dabei handelt es sich aber eher um eine imitierende Aneignung traditionellen Vokabulars und weniger um ein weitergehendes Verständnis oder gar eine Affirmation (u.a. Schambeck, 2013, 307; weiterführend → Passion und Auferstehung, bibeldidaktisch, Grundschule; → Passion und Auferstehung, bibeldidaktisch, Sekundarstufe).

2. Biblische, kirchengeschichtliche und systematisch-theologische Orientierungen

2.1 Die Sündhaftigkeit aller Menschen

Wird in christlichen Kontexten von Rechtfertigung gesprochen, so gerät damit das Verhältnis zwischen Mensch und Gott in den Blick. Abgesehen vom Problem der → Theodizee, das auf die Rechtfertigung eines omnipotenten wie zugleich gütigen Gottes angesichts von Leid fokussiert, wird dabei der Mensch als rechtfertigungsbedürftig adressiert. Er erscheint hierbei als Wesen, welches in seinem Denken, Fühlen oder Handeln ständig den in den biblischen Schriften artikulierten Werten und Normen widerspricht und das, so Augustinus, „aus eigenem Antrieb verdorben und verdammt“ (CChrSL 48, 395) ist. Beispielsweise die Confessio Augustana sowie das Konzil von Trient sehen – anknüpfend an Augustinus, der wiederum u.a. auf Röm 5,12 Bezug nimmt – diese Sündhaftigkeit in einer sogenannten Erbsünde begründet (insbesondere CA 2; DH 1511-1513). Jeder Mensch ist demzufolge sündhaft aufgrund eines „von Adam und Eva ererbten ‚genetischen‘ und dennoch schuldhaften Defekt[s]“ (Leonhardt, 2004, 181), wobei die individuelle Schuld darin substanziiert wird, dass „alle Menschen bereits in Adam virtuell gegenwärtig waren“ (Leonhardt, 2004, 181).

Die Lehre von der Erbsünde ist durch ihre Verankerung im Augsburger Bekenntnis wie auch in den Tridentiner Dekreten – sowie in vergleichbaren Texten – bis heute Bestandteil der Lehre sowohl der römisch-katholischen wie der protestantischen Kirche(n). Bedingt durch die weitreichende Durchsetzung des vorrangig philosophischen, zugleich u.a. biologische und psychologische Aspekte integrierenden Menschenbildes der → Aufklärung (→ Anthropologie) hat sie gegenwärtig, auch in der Theologie (u.a. Huizing, 2017), jedoch viel von ihrer Akzeptanz verloren. Was allerdings bleibt, ist eine „zunehmend[e] Erfahrung menschlich verursachten Übels“ (Leonhardt, 2004, 185), die bereits seit dem 19. Jahrhundert zu theologischen Versuchen einer Reformulierung der Aussage, dass jeder Mensch sündhaft sei, führten. Dabei wurde z.B. auf die Rolle einer Sozialisation „in stehend[e] Unsitten und sogar in bös[e] Institutionen“ (Ritschl, 1966, 37; erstmals 1875) verwiesen. Hinzu treten linguistische Aspekte. So habe die Sprache den Bezug zur Wirklichkeit verloren, was zu „Gefühlskälte oder Empfindungsschwäche“ (Huizing, 2000, 70) führe. Auch das maßgeblich in der Befreiungstheologie prominente Konzept einer strukturellen Sünde, bei welchem Sünde nicht als „individuelle Verfehlung […], sondern als die […] Verwirklichung von Übel in und durch […] Strukturen und Institutionen“ (Schüssler Fiorenza, 2004, 134) verstanden wird, ist hier zu erwähnen.

2.2 Die Rechtfertigungslehre und der Streit der Reformationszeit

Die Frage, wie der „unter der Macht der Sünde“ (Röm 8,3) stehende Mensch Rechtfertigung erfährt, also beispielsweise von Verstößen gegen die radikalen Forderungen der Bergpredigt (→ Bergpredigt (Mt 5-7), bibeldidaktisch, Primarstufe; → Bergpredigt (Mt 5-7), bibeldidaktisch, Sekundarstufe) oder zumindest des Dekalogs (→ Dekalog, bibeldidaktisch, Grundschule; → Dekalog, bibeldidaktisch, Sekundarstufe) entlastet wird, war dabei insbesondere in den theologischen Auseinandersetzungen der Reformationszeit (→ Reformation) hoch kontrovers. Der Streit wurde primär von den sich herausbildenden protestantischen Kirchen sowie der sich u.a. im Tridentinum neu profilierenden römisch-katholischen Kirche ausgetragen. Weitgehendes Einvernehmen bestand dabei dahingehend, dass dem Leiden und Sterben Jesu (→ Christus/Christologie) hierbei eine zentrale Bedeutung zukommt (grundsätzlich Leonhardt, 2004, 194-198; 221-228). Dieses wurde, vorrangig anknüpfend an Röm 3,21-28 (siehe auch die sogenannten Einsetzungsworte Mt 26,26-28 par.; 1 Kor 11,23-26; weiterhin u.a. Röm 5,6-11; 1 Kor 15,3; Eph 1,3-8; 1 Joh 2,1f.; Heb 9,11f.) sowie in Entsprechung zur sogenannten Satisfaktionslehre des Anselm von Canterbury, als stellvertretende satisfactio (Wiedergutmachung, Sühne) verstanden: „Christus [hat] für uns gelitten“ (CA 4), so dass „uns um seinetwillen die Sünde vergeben, Gerechtigkeit und ewiges Leben geschenkt wird“ (CA 4; analog DH 1513; DH 1522f.). An diesem Heilsgeschehen kann, sofern daran geglaubt wird, partizipiert werden (CA 4; DH 1532), so dass „der Mensch gerecht wird durch Glauben“ (Röm 3,28). Im weiteren Verlauf der Kirchen- und Theologiegeschichte wurde dies dann als Rechtfertigungslehre bezeichnet. Diese hilft damit „zu verstehen, wie die von Gott ausgehende und die Sünde der Menschen in der Person Christi überwindende Bewegung, die Gott selbst ist, die Menschen in […] Einigkeit mit Gott aufnimmt“ (Korsch, 2010, 378).

Kontrovers war jedoch erstens die Frage, ob zur Genese dieses (Rechtfertigungs-)Glaubens (→ Glaube) ein eigener Beitrag geleistet werden kann. Dies wurde im Sinne eines si homo facit quod in se est, Deus dat gratiam („wenn ein Mensch tut, was in ihm ist, schenkt Gott Gnade“) von spätscholastischen Theologen wie Gabriel Biel vertreten (einleitend Leonhardt, 2004, 33; 222f.). Auch gab es die damit verwandte Vorstellung, dass Rechtfertigung im Sinne einer sogenannten Werkgerechtigkeit mit sogenannten guten Werken wie Askese, häufiges Gebet, Pilgerfahrten, Almosengabe etc. verdient werden könne oder gar müsse (so interpretiert beispielsweise Martin Luther retrospektiv seine monastische Existenz; u.a. WA 33, 106, 27-31; einleitend Leppin, 2017, 44f.). Eng verknüpft waren diese Punkte zugleich mit einem Streit um die sogenannten zeitlichen Sündenstrafen. Denn auch der gerechtfertigte Mensch musste postmortal, so die Bulle „Benedictus Deus“ (1336), in einem Läuterungsprozess im sogenannten Purgatorium noch „gereinigt“ (DH 1000) werden. In der Reformationszeit wurde dies weithin als eine möglichst zu umgehende Leidenszeit verstanden, die – auch z.B. für verstorbene Verwandte – durch sogenannte Ablässe verkürzt oder gar vermieden werden konnte. Diese Ablässe konnten gleichfalls durch gute Werke oder auch den Kauf von Ablassbriefen erwirkt werden (ausführlich zum zeitgenössischen Ablasswesen Hamm, 2016). Von diesen Lehrmeinungen sowie den damit verbundenen Praxen, u.a. den sogenannten Seelenmessen und einer mitunter inflationären, auf hohe Einnahmen hin fokussierten Ablassverkündigung grenzte sich insbesondere Luther scharf ab: Der Mensch hat als homo incurvatus in se (als ein in sich selbst verkrümmtes, auf sich selbst bezogenes Wesen; nach WA 56, 304, 25-29) im Hinblick auf Gott keinerlei freien Willen (WA 18, 638, 4-9; WA 18, 635, 17-22), das Heilsgeschehen der Rechtfertigung geschieht einzig und allein sowie auch vollumfänglich aus Gottes Gnade heraus (sola gratia). Der Mensch ist hierbei gänzlich passiv (mere passiv). Entsprechend wird auch z.B. die Position Biels als sogenannter Pelagianismus abgelehnt (u.a. WA 56, 502f.). Diesen in die protestantische Bekenntnisbildung eingehenden Überlegungen folgte dann auch das Konzil von Trient, welches beispielsweise festhielt, dass Rechtfertigung durch eine „zuvorkommend[e] Gnade“ (DH 1525; gratia praeveniens), nicht aber durch „irgendwelche Verdienste“ (DH 1525) bedingt wird (ähnlich auch DH 1551). Auch wurde u.a. eine „Mäßigung“ (DH 1835) im Ablasswesen eingefordert.

Zum Zweiten wurde intensiv diskutiert, wie ein nun besseres Denken, Fühlen und Handeln des gerechtfertigten Menschen, bei dem z.B. Akte der Nächsten- und gar Feindesliebe (zu den Forderungen des Alten Testaments → Liebe/Liebesgebot (AT)) vollzogen werden, zu verstehen sind. Hier reichte der Dissens über das Tridentinum hinaus. Denn während dieses solche Werke als „Beitrag zur Mehrung der Gnade“ (Leonhardt, 2004, 226) konturierte (u.a. DH 1545), betonte die fortlaufende reformatorische Tradition ihre Irrelevanz für das Gottesverhältnis. Gute Werke galten hier als geradezu unvermeidliche Folge der Rechtfertigung: Genau wie der gute Baum nicht anders kann, als gute Frucht zu bringen (Mt 7,17f.), so werden diese automatisch vollzogen. Erst diese Zwecklosigkeit macht aus ihnen „recht gutte werck“ (WA 6, 205, 13). Im Hintergrund wird so eine pessimistischere Anthropologie erkennbar, bei welcher auch der gerechtfertigte Mensch sündhaft bleibt (simul iustus ac peccator). Denn er ist gerecht, „weil Gott darauf verzichtet, ihn […] zu Verantwortung zu ziehen“ (Leonhardt, 2004, 236). Und er ist sündhaft, weil er „unfähig dazu ist, aus sich selbst heraus sündlos zu sein; die ihm zugerechnete Gerechtigkeit Christi […] bleibt eine ihm fremde Gerechtigkeit“ (Leonhardt, 2004, 236f.).

2.3 Die „Gemeinsame Erklärung“ und aktuelle Anfragen

Ein Ende der 1970er Jahre einsetzender Dialog konnte jedoch auch diese Differenz überwinden. Große Bedeutung kam hier dem vom Ökumenischen Arbeitskreis evangelischer und katholischer Theologen durchgeführten Projekt „Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“ sowie dem im diesem Rahmen 1985 vorgelegten Text „Rechtfertigung“ zu. Hier wurde erörtert, ob die in der Reformationszeit formulierten Verwerfungen den damaligen konfessionellen Gegenpart trafen, ob die verworfenen Positionen noch Teil seiner Lehre sind – und ob dies, falls jeweils ja, eine kirchentrennende Funktion haben muss. Dies wurde in der Studie verneint (ÖAK, 1986, 74). Auf dieser Basis wurde dann eine „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ (GE) verfasst, welche einen „Konsens in Grundwahrheiten“ (GE 40) vorlegte. Zugleich wurden die historischen Lehrverurteilungen als nicht (mehr) zutreffend festgehalten (GE 41).

Z.B. der Dissens bezüglich der guten Werke des gerechtfertigten Menschen wurde dabei insofern aufgelöst, als dass betont wurde, dass auch die Rede von ihrer „‚Verdienstlichkeit‘ […] nicht den Geschenkcharakter“ (GE 37f.) bestreitet. Die GE wiederum wurde, nach einer kontroversen Diskussion insbesondere im deutschen Protestantismus (mit einer Dokumentation Hauschildt, 2011), in einem feierlichen Akt am 31. Oktober 1999 in Augsburg vom Lutherischen Weltbund sowie dem Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen unterzeichnet. In der Folge traten dann auch der Weltrat methodistischer Kirchen (2006), der Anglikanische Konsultativrat (2016) sowie die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (2017) der Erklärung bei. Das konfessionelle Streitthema der frühen Neuzeit hat so einen historisch einmaligen, erfolgreichen ökumenischen Prozess bedingt. Rechtfertigung ist nicht mehr „ein konfessionstrennendes Thema, sondern wird zu einem konfessionsverbindenden“ (Eckholt/Schweitzer, 2004, 88).

Festzuhalten ist jedoch, dass auch die GE auf Prämissen aufbaut, die konfessionsübergreifend angefragt sind. Dies betrifft die Hamartiologie, die weiterhin eine universale und totale Sündhaftigkeit des Menschen beinhaltet (u.a. GE 8-11; 19; 28; mit einer kritischen Position nochmals Huizing, 2017). Auch dass Jesu Leiden und Sterben eine stellvertretende Wiedergutmachung/Sühne darstelle (u.a. GE 10f.), ist nicht unumstritten. So merkt Wolfgang Huber mit Blick auf Phil 2,5-11 sowie Mt 26,36-46 par. an, dass „Jesu Kreuzestod […] nicht eine zwangsläufig geschuldete Sühneleistung zur Besänftigung eines zornigen Gottes [ist], sondern eine aus Freiheit um der Liebe Gottes willen vollzogene Selbsthingabe“ (Huber, 2008, 126). Noch kritischer formuliert Eugen Biser: Ein „Gott der bedingungslosen Liebe wird durch Opfer nicht versöhnt, ganz davon zu schweigen, dass er gar keine Opfer will“ (Biser, 2005, 72; unter Bezug u.a. auf Hos 6,6; Mt 9,13; 12,7). Klaus-Peter Jörns weist weiterhin darauf hin, dass im Johannesevangelium der Tod Jesu nicht als Sühne verstanden wurde (u.a. durch Weglassung des Abendmahls und damit auch der Einsetzungsworte sowie durch Einführung der Fußwaschung als alternatives Sakrament; Joh 13,1-15; Jörns, 2004, 295-301; weiterführend Jörns, 2004, 286-341). Von Bedeutung sind hier auch alternative Konzepte von Sündenvergebung, wie sie u.a. in Ex 34,6f.; Jon 4,2; Mt 6,12 par., Lk 7,36-50 und Joh 20,23 zum Ausdruck kommen. Angesichts der kirchen- und theologiegeschichtlichen Bedeutung der Rechtfertigungslehre ist dieser Diskurs jedoch nur gering ausgeprägt. In die Bekenntnisbildung oder in ökumenische Konsenspapiere haben solche Aspekte keinen Eingang gefunden.

3. Religionspädagogische Perspektiven

3.1 Grundsätzliche Überlegungen

Der evangelische und katholische Religionsunterricht wird mit Artikel 7.3 GG „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt. In einem solchen Unterricht sollte das in beiden Konfessionen zentrale Thema „Rechtfertigung“ eine bedeutsame Rolle einnehmen. Werden z.B. Curricula hinsichtlich einer expliziten Thematisierung analysiert, so zeigt sich jedoch eine weitgehende Leerstelle (u.a. Eckholt/Schweitzer, 2004, 81; 87f.; Grümme, 2017, 80-83). Dies mag insbesondere mit Blick auf die geringe Anschlussfähigkeit des Gegenstandes an das Denken, Fühlen oder Handeln heutiger Heranwachsender nachvollziehbar sein – Rechtfertigung ist eine bedeutsame „religionspädagogische Herausforderung“ (Willems, 2011, im Titel). Wird von der problemorientierten Religionsdidaktik (→ Problemorientierter Religionsunterricht) ausgegangen, so empfiehlt sich auf dieser Basis gar eine bewusste Nicht-Thematisierung (Willems, 2011, 362). Umso mehr stellt sich freilich die Frage, ob dem zugestimmt werden muss, und welche Möglichkeiten bestehen, das Thema beispielsweise im Rahmen des Religionsunterrichts zur Sprache zu bringen.

Eine grundsätzliche Option besteht hier darin, Kenntnisse zur Geschichte und Gegenwart der Rechtfertigungslehre bzw. des christlichen Verständnisses von Rechtfertigung sowie damit verknüpfter Konzepte, Personen, Texte etc. zu vermitteln (ähnlich Willems, 2011, 366f.). Ein solch informierender Zugang ist nicht gering zu schätzen – es ist davon auszugehen, dass Heranwachsende aufgrund der in Abschnitt 1.3 genannten Sachverhalte hier nur über wenig Wissen verfügen. Dieses wird auch in anderen Fächern nur bedingt angebahnt. Da Rechtfertigung als „Zentrum des christlichen Glaubens“ (Jüngel, 1999, im Titel) zahlreiche Verbindungen zu weiteren systematisch-theologischen Topoi aufweist (Gotteslehre, Anthropologie, Hamartiologie, Christologie, Soteriologie und andere mehr), geraten damit auch diese in den Blick. Wird von der Tübinger Elementarisierungsdidaktik (→ Elementarisierung) ausgegangen, so kann die Rechtfertigungslehre gar als sogenannte Elementare Struktur für das Christentum beschrieben werden. Denn ein Verständnis dieser Lehre eröffnet zugleich ein Verständnis vieler weiterer Aspekte der Systematischen Theologie wie der biblischen Schriften oder der Kirchen- und Theologiegeschichte sowie nicht zuletzt der europäischen Kunst-, Literatur-, Musik- und Alltagsgeschichte.

In diesem Kontext sollte auch der Sachverhalt zur Sprache kommen, dass das Thema „Rechtfertigung“ spätestens seit der GE keine kirchentrennende Funktion mehr hat (anders als die Sakramentenlehre, die Ekklesiologie oder das Bibelverständnis), ebenso der Umstand, dass bereits seit dem Konzil von Trient die sogenannten Exklusivpartikel/Soli nur bedingt dazu geeignet sind, die reformatorische von der römisch-katholischen Lehre zu unterscheiden. Denn das Tridentinum entsprach dem sola fide, sola gratia und solus Christus durchaus (siehe oben). Damit kann dann einseitigen Darstellungen, die sich auch in Religionsschulbüchern (Willems, 2011, 366) und kirchlichen Grundlagentexten finden (siehe u.a. EKD, 2015, 47, wo formuliert wird, dass die Soli „die Pointe des evangelischen Verständnisses der Rechtfertigungslehre“ darstellen), entgegnet werden. Zugleich ist es derart möglich zu erörtern, ob die Rechtfertigungslehre als „Identitätsmarker des protestantischen Christentums“ (Willems, 2011, 358) nicht oftmals auch herangezogen wird, um Selbstlegitimation und damit auch → Othering zu generieren. Dies aber eröffnet wiederum die Möglichkeit für ein vertieftes → Ökumenisches Lernen, welches konstruierte Differenzen als solche benennt, und das beispielsweise im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht (→ Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht) vollzogen werden kann. Die Rechtfertigungsthematik weist derart bereits in einem solch informierenden Zugang ein bedeutendes didaktisches Potential auf.

3.2 Weitere Optionen

Die darüber hinaus gehenden Möglichkeiten lassen sich in vier Varianten differenzieren. So ist erstens ein verkündigender Zugang denkbar, welcher auf Zustimmung zur Rechtfertigungslehre bzw. auf die Genese des in der GE genannten „Rechtfertigungsglaube[ns]“ (GE 40) abzielt. Dies ist in einem konfessionell gebundenen Religionsunterricht im Sinne kerygmatischer Ansätze (→ Kerygmatischer Religionsunterricht; → Evangelische Unterweisung) zumindest möglich. Methodisch kann dies vielfältig umgesetzt werden und z.B. mit einer Performanz religiöser Vollzüge wie Gebet und Gesang (beispielsweise von EG 83) einhergehen (→ Performativer Religionsunterricht, evangelisch; → Performativer Religionsunterricht, katholisch). Auch Medien wie Filme (so die sogenannten Jesus-Filme; → Bibelfilme (NT)) oder Gemälde (so der sogenannte Weimarer Cranach-Altar) können hierbei eine Rolle spielen. U.a. kann eine meditative Betrachtung vollzogen und anschließend reflektiert werden. Jedoch ist eine solche Option auch mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Denn sie partizipiert an den Problemen der kerygmatischen Religionsdidaktik (zu denen eine mehrheitlich kritisierte Zielstellung zählt) und baut auf einem Menschen- und Gottesbild auf, welches Heranwachsende kaum teilen. Hinzu tritt, dass das angestrebte Ziel, dem sola gratia entsprechend, unverfügbar bleibt.

Ein reformulierender Zugang, der zweitens gleichfalls auf Zustimmung abzielt, nun aber zu einer beispielsweise lebensweltorientierten Neufassung, kann diese Probleme teils vermeiden (weiterführend hierzu und zur folgenden Option auch Willems, 2011, 364-366). Zugänglich ist eine solche Novellierung u.a. im EKD-Text „Rechtfertigung und Freiheit“, wo – unter positiver Bezugnahme auf die GE – versucht wird, Rechtfertigung „für Menschen des einundzwanzigsten Jahrhunderts“ (EKD, 2015, 28) darzustellen. Entfaltet wird hier eine Rechtfertigungslehre, welche auf den Konzepten „Liebe“, „Anerkennung und Würdigung“, „Vergebung“ sowie „Freiheit“ beruht (EKD, 2015, 29-34). Fraglich ist freilich, ob solche Neufassungen theologisch überzeugen können: Ist es möglich, eine Rechtfertigungslehre zu formulieren, welche z.B. die Vorstellung einer stellvertretenden Sühne ausblendet oder gar (kurzgefasst) ablehnt (EKD, 2015, 62)? Oder ist dies eher eine Banalisierung (so Schieder, 2017, 10)? Dies sind zugleich Fragen, die in religiösen Bildungsprozessen erörtert werden können.

Bei einem auf den Nutzen fokussierenden Zugang, der sich drittens auf die Effekte der z.B. in der GE vorgelegten Rechtfertigungslehre konzentriert, stellen sich diese nicht. Eine solche Option kann an den in Abschnitt 1.2 genannten Umstand anknüpfen, dass Leben kaum möglich ist, ohne Normen und Werten zu widersprechen, was dann oft auch mit emotionalen Zuständen wie Scham, Reue und Unsicherheit verbunden ist. Auf dieser Basis kann die Rechtfertigungslehre gegebenenfalls dahingehend zur Sprache kommen, als dass sie hier zu entlasten vermag. Entsprechenden Überlegungen lassen sich viele Unterrichtsplanungen zuordnen. So führt Heidrun Dierk aus, dass die Erwartungen, mit denen Jugendliche konfrontiert sind, „zu Versagensängsten, Selbstzweifeln und Verzweiflung“ (Dierk, 2009, 70) führen können. Eine Beschäftigung mit der Rechtfertigungslehre vermag dann, u.a. im Sinne des sozialisationsbegleitenden Religionsunterrichts (→ Sozialisationsbegleitender Religionsunterricht), dazu beizutragen, diese „zu revidieren“ (Dierk, 2009, 70). Ähnlich denkt Johannes Woyke: Für ihn bietet die Rechtfertigungslehre eine Möglichkeit, mit dem „unbarmherzigen Druck der Leistungsgesellschaft“ (Woyke, 2018, 237) umzugehen sowie zu einer Selbstannahme und gar -liebe zu gelangen (Woyke, 2018, 233; 237). Doch auch dieser Zugang ist mit Herausforderungen konfrontiert. Insbesondere ist hier zu fragen, wie diese Effekte entstehen sollen, wenn die biblischen und systematisch-theologischen Hintergründe weithin ausgeblendet werden und darüber hinaus keine Affirmation angestrebt wird. Daher bleibt auch unklar, was z.B. die von Dierk angestrebte „Neujustierung von Standards mit dem Rechtfertigungsgeschehen zu tun hat“ (Gennerich, 2017, 38f.).

Viertens schließlich ist ein kritisch-konstruktiver Zugang möglich, bei dem sowohl z.B. die in der GE vorgelegten „Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre“ (GE 40) als auch die in Abschnitt 2.3 angesprochenen Anfragen erarbeitet und erörtert werden. Methodisch kann auch dies vielfältig erfolgen. So könnte eine Mind-Map oder Schulbuchseite zu den Positionen der GE, Hubers, Bisers und Jörns erstellt werden. Oder es könnte eine entsprechende (Podiums-)Diskussion vorbereitet und durchgeführt werden, weiterhin auch zur Frage, ob eher das Abendmahl und/oder die Eucharistie (mitsamt der Einsetzungsworte; → Abendmahl/Eucharistie) oder aber die → Fußwaschung (NT) Jesu Lehre widerspiegeln. Angebahnt wird so eine theologische Urteilsbildung, welche auch eine Affirmation z.B. zur Rechtfertigungslehre der GE nicht ausschließt. Zugleich nimmt dies die existierenden Anfragen u.a. Wolfgang Hubers ernst und es werden Einsichten in alternative, biblisch durchaus fundierte anthropologische, christologische oder soteriologische Vorstellungen eröffnet. Ein solcher Zugang wird daher in besonderem Maße der Vielfalt der biblischen Schriften gerecht.

In diesem Rahmen kann auch diskutiert werden, wieso die Rechtfertigungslehre über Jahrhunderte hinweg so erfolgreich war und ist. Liegt dies – neben dem Umstand, dass sie dem Menschen als „Rechtfertigungswesen“ (nochmals Forst, 2011, 16) korreliert – zum Teil darin begründet, dass sie einem Verlangen nach Sündenböcken entspricht? Oder aber, damit verknüpft, dass sie die Möglichkeit bietet, Gewalt- und speziell Tötungsfantasien in einer sozial akzeptierten Variante Raum zu geben (Jörns, 2004, 324f.; mit Bezug auf entsprechende Theorien von Walter Burkert und René Girard)? Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frage nach Rechtfertigung angesichts von Verfehlungen ein privilegiertes Unterfangen ist. Denn sie dürfte sich zumeist erst stellen, wenn die sogenannten primären Bedürfnisse (nach Nahrung, Geborgenheit etc.) befriedigt sind, und erst dann virulent werden, wenn stark gegen Normen und Werte verstoßen wird. Die Rechtfertigungslehre kann insofern auch als Instrument verstanden werden, welches Herrschaftsausübung, Gewalt, Egoismus oder auch Gleichgültigkeit (nachträglich) legitimiert. Menschen hingegen, die Diskriminierung erfahren oder aus ihrer Heimat fliehen mussten, dürften weniger nach einer eigenen Rechtfertigung, sondern eher nach → Gerechtigkeit fragen.

Alle vier bzw. fünf Zugänge eint, dass sie dazu beitragen können, das Phänomen des Religionsstunden-Ichs (→ Das Religionsstunden-Ich) zu minimieren bzw. die in Abschnitt 1.3 angesprochene imitierende Aneignung traditionellen Vokabulars zu durchbrechen. Das macht sie auch für kirchliche Bildungsräume interessant, beispielsweise für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden. Mit Blick auf diese Bildungsräume gilt zugleich, dass kerygmatische Zielstellungen hier unproblematischer sind bzw. gar bevorzugt angestrebt werden können.

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