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Andere Schreibweise: Zelophehad; Zelofchad

(erstellt: März 2011)

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1. Name und Genealogie Zelofhads

Die genaue Bedeutung des Namens Zelofhad (צְלָפְחָד ṣəlåfḥād) ist nicht geklärt, möglich sind Ableitungen von zl pḥd als „Schutz vor Schrecken“ oder „Schutz ist (mein) Verwandter“ (vgl. Seebass 2007, 155).

Zelofhad erscheint erstmals in der Genealogie Manasses (Num 26,28-34) als Sohn Hefers, des Sohnes Gileads, des Sohnes Machirs, des Sohnes Manasses, von den Geschlechtern Manasses, des Sohnes Josefs (Num 26,33; Num 27,1; Jos 17,3 endet bei Manasse; → Machir). Num 26 zählt die zweite, JHWH vertrauende Generation nach dem Exodus auf, die das Land entsprechend ihrer Größe nach dem Einzug erben wird (vgl. Olson). Die Genealogie Manasses wird bei Zelofhad erweitert, um festzustellen, dass er keinen Sohn, aber fünf Töchter hat, was die weiteren Erzählungen in Num 27,1-11; Num 36; Jos 17,1-6 vorbereitet.

2. Die Töchter Zelofhads

In Num 26,33 werden die Töchter Zelofhads namentlich eingeführt: Machla („Schmuck“), Noa („wendig“?), Hogla („Rebhuhn“), Milka („Königin“) und → Tirza („Schönheit“) (vgl. Seebass 2007, 187). In drei Erzählungen in Num 27,1-11, Num 36, Jos 17,1-6, die nicht als historische Berichte zu verstehen sind (→ erzählende Gattungen), geht es um das Recht dieser Töchter, die Landanteile ihres Vaters zu erben, aber auch um den Landanteil, den der Stamm Manasse dadurch erhält. Das Interesse am Raum bzw. Land markiert auch der Wechsel von der unilinearen zur multilinearen Genealogie (durch die Erweiterung mit den Töchtern) in Num 26 (vgl. Lux).

2.1. Personen- und / oder Orts- oder Distriktnamen

Die Töchternamen bezeichnen in Num 27 Individuen, jedoch sind drei ihrer Namen auch für eine Stadt bzw. Region belegt. Grundsätzlich können Städte und Regionen weiblich – als „Tochter“ (→ Tochter Zion) oder „Mutter“ (→ Abel Beth-Maacha, 2Sam 20,19) – personifiziert werden, Stammesgebiete dagegen männlich. Auch bei den Töchtern Zelofhads liegt diese räumliche Dimension nahe, da es in Num 27 um das Erbrecht und den Erhalt des Vaternamens durch Landbesitz und um die Grenzen des Stammes Manasse westlich und östlich des → Jordans (Num 36; Jos 17,5-6) geht. Der Landbesitz der „Töchter Manasses“ steht in Jos 17,6 auf einer Ebene mit dem Land der „Söhne Manasses“.

Überhaupt tauchen einige der Namen aus der Genealogie Manasses in biblischen und außerbiblischen Texten explizit als geographische Angaben auf. In 1Kön 4,10 heißt ein Distrikt Manasses „alles Land Hefer“. Nach Jos 17 erhält Manasse zehn Distrikte, fünf sind Abiëser, Helek, Asriël, → Sichem und Schemida. Die erste Hauptstadt des Nordreichs Israel war → Tirza (Tell el-Fār‘a Nord, vgl. Jos 12,24; 1Kön 14,17; 1Kön 15,21.33; 1Kön 16,6.8f.15-18.23f.). Ostraka aus → Samaria enthalten zweimal die Namen Hogla und einmal Noa (vgl. Lemaire; Fitzgerald). Beide Orte gehören zur Umgebung Tirzas. Zu Gebietsnamen gehören auch Abiëser (ein Mal), Asriël (zwei Mal), Helek (sechs Mal), Schechem (ein Mal), Schemida (ein Mal). Machla ist möglicherweise der gleiche Name wie Abel-Mehola, in 1Kön 19,16 erwähnt als Heimatstadt des → Elisa. Alle genannten Orte liegen im zentralen Bergland von Efraim, die „männlichen“ Regionen liegen im Süden Manasses, die „weiblichen“ Orte im Norden. Vielleicht steht hinter der Erzählung um die Töchter Zelofhads ein Gebietskonflikt; mit ihr sollen die Gebiete Manasses westlich des Jordan legitimiert werden (vgl. Levine, 360f.); dies muss aber eine Vermutung bleiben.

Im Folgenden geht es zunächst um die Inhalte der Erzählungen über die Töchter Zelofhads (s. 2.2 bis 2.4), dann um die Zuordnung zum Entstehungsprozess des Hexateuchs (s. 2.5).

2.2. Num 27,1-11

In Num 27,1 führt eine ausführliche Genealogie die Töchter Zelofhads auf Manasse, den Sohn Josefs, zurück. Sie haben keinen Bruder, der die Genealogie ihres Vaters im patrilinearen Sinn weiterführen würde. Die Töchter Zelofhads wollen in Num 27 durch ihr Recht, den Anteil ihres Vaters am Gelobten Land zu erben, den Namen des Vaters erhalten. Dieses Recht erstreiten sie, indem sie einen Gottesbescheid am Eingang des Zeltes der Begegnung von Gott und allen Leitenden des Volkes herausfordern. Sie stehen am Schwellenort vom Profanen zum Heiligen, einem Ort der Entscheidung, die z.B. für die Familie → Korach (vgl. Num 16) tödlich ausging. Hier fällt die Entscheidung Gottes zugunsten der Töchter aus, sie bekommen Recht, und erstreiten so mehr Gerechtigkeit für Frauen (s.u.). Gleichzeitig ist es so möglich, den Namen des Vaterhauses Zelofhad zu erhalten.

2.3. Num 36

Num 36 erzählt die Einwände der Gileaditer gegen die in Num 27 erkämpfte Erbrechtsregelung für Töchter und verschiebt die Problemstellung vom Erhalt des Vaternamens (Num 27) auf den Erhalt des Landbesitzes für jeden Stamm. Die Söhne Gileads argumentieren, dass durch das Erbrecht der Töchter das Land verloren gehen könnte. Nur die Söhne Gileads sprechen, die Töchter Zelofhads bleiben bis Num 36,9 Objekt der Verhandlungen. Weder tragen sie selbst den Konflikt vor, noch werden sie dazu überhaupt gehört. Der Einspruch, der (anders als Num 27) nicht vor dem Zelt der Begegnung verhandelt wird, sondern nur vor allen Entscheidungsträgern, erreicht eine Differenzierung. Die Töchter Zelofhads dürfen nur Männer aus dem Stamm Manasse (die größte Zugehörigkeitseinheit) heiraten, und zwar, wen sie wollen. Num 36,10-12 bestätigt dreimal, dass die Töchter Zelofhads (wiederum namentlich aufgezählt) den Willen Gottes erfüllten. Sie agieren jetzt als Subjekte, sie heiraten (wen sie wollen), es heißt nicht: sie werden verheiratet. Sie erweisen sich damit als glaubende Frauen, die entscheidende Voraussetzung in der zweiten Generation, um das Land zu bekommen und auch auf Dauer im Land zu bleiben (vgl. Jos 23,15; Jos 24,20).

2.4. Jos 17,1-6

Ein weiteres Mal treten die Töchter Zelofhads auf, als es um die Realisation der idealen Landverteilung nach Los und Größe der Stämme geht. Jos 17,1-6 setzt zumindest Num 27,1-11 voraus. Bei der Verteilung des Landes an den Stamm Manasse treten die Töchter Zelofhads erneut vor die Leitenden des Volkes, erinnern an den Befehl Gottes gegenüber Mose und bekommen daraufhin ihr Land zugesprochen (Jos 17,3-4). Diese Szene ist auf den neuen Kontext, nach dem Einzug ins Land, zugeschnitten. Die Genealogie der Töchter ist etwas ausführlicher, es fehlt das Zelt der Offenbarung und die Gemeinde, da es nicht um einen neuen Rechtsbescheid, sondern um die Umsetzung von Num 27 durch Josua geht. Jos 17 rechtfertigt allen westjordanischen Landbesitz von Manasse durch das Erbe der Töchter Zelofhads, der Stamm Manasse hat aber auch im Ostjordanland Anteile. Das Interesse liegt auf dem Land des Stammes Manasses, entsprechend werden die fünf Frauen nur hier „Töchter Manasses“ (Jos 17,6) genannt.

2.5. Die Erzählungen im Kontext der Bücher Numeri und Josua

1. Num 27,1-11 lässt sich als eigenständige Erzählung von dem umgebenden Text abgrenzen. Die Erzählung entstand in der persischen Zeit und ist priesterschriftlich geprägt (→ Priesterschrift). Da Num 27 Lokalnamen zu Töchternamen personalisiert, steht hier nicht die Landverteilung, sondern die Veränderung des Töchtererbrechts im Mittelpunkt, gekoppelt mit der Vorstellung vom Erhalt des Vaternamens durch Landbesitz.

2. Num 36 schließt das Buch → Numeri ab; der Schlussvers Num 36,13 ist als selbstständige Schlussnotiz anzusehen. Inhaltlich rahmen die Töchter Zelofhads mit Num 27 und Num 36 also die Erzähltradition über die zweite Generation nach dem Exodus, die in das Land einziehen wird. Num 36 weist doppelte Formulierungen und eine etwas andere thematische Fokussierung als Num 27 auf, wirkt aber als Rückschritt hinter Num 27,1-11. Seebass schlägt eine differenzierte Entstehung vor. Ein älterer Teil von Num 36 liegt der Erzählung Num 27 voraus, die durch ihre Voranstellung das Töchter-Erbrecht begründet und zugunsten der Töchter ausweitet. Erst eine späte Redaktion verengt durch den Bezug auf die „Sippe“ (gegenüber dem Stamm) in Num 36,6b.8aβ.11b die weite Heiratsregelung von Num 27, so dass Num 36 insgesamt einen konkurrierenden Charakter gegenüber Num 27 erhält (vgl. ausführlich Seebass, 2007, 450ff. mit Diskussion anderer Positionen).

3. Jos 17,3-4 setzen Num 27,1-11 voraus. Weitgehend wird der Text entweder priesterschriftlicher Hand zugeschrieben (als ideale Übereinstimmung von Kultordnung und Landverteilung, vgl. Görg) oder einer späteren Redaktion. Die verschiedenen Zuordnungen gibt Noorts Forschungsüberblick (vgl. Noort). Manasses Landumfang lässt sich aus dieser fiktiven Auflistung in den Texten nicht rekonstruieren.

3. Streiterinnen für das Erbrecht von Töchtern

Die Töchter Zelofhads treten auf der Erzählebene als erste auf, die das Erbgesetz der Tora in Frage stellen, weil es lückenhaft und für sie ungerecht ist. So fordern sie nicht nur die politischen (→ Moses) und religiösen (→ Eliëser) Eliten sowie das ganze Volk heraus, sondern auch Gott, indem sie den Eingang des Zeltes der Begegnung als Entscheidungsort wählen. Nur vier weitere Entscheidungen werden an diesem Ort getroffen, was auf einen hohen Stellenwert des Gesetzes verweist (Num 9,6-14; Num 15,32-36 und Lev 24,10-22). Die Töchter Zelofhads setzen sich zunächst von → Korach (vgl. Num 16) ab; damit wird das Erbrecht von Land für Frauen nicht als unbillige Forderung, sondern als eine Frage der Gerechtigkeit und entscheidend für die ideale Gliederung des Volkes herausgehoben.

Die Erzählungen werfen die Frage auf, wie sich rechtshistorisch das → Erbrecht der Töchter in Israel entwickelte. Im Alten Orient (vgl. Codex → Hammurabi; → Nuzi-Texte; Rechtstexte aus → Ugarit) konnten Töchter schon im 2. Jt. v. Chr. das ganze Erbe ihres Vaters antreten, wenn es keinen Sohn gab (vgl. Ben-Barak 1980). Auch aus Ägypten sind individuelle Ehe- und Erbverträge bekannt, die für Töchter und Ehefrauen ein Erbrecht vorsehen. Wenn Num 27,1-11 das Erbrecht von Töchtern erst eingeführt hätte, wäre dies in der Mitte des 1. Jt.s v. Chr. eine späte Entwicklung für das Erbrecht von Töchtern in Israel. Das Buch Hiob setzt voraus, dass ein Vater zu Lebzeiten auch Töchtern Landbesitz geben konnte (Hi 42,13-15). Ob im Gegensatz zu den altorientalischen Städten in Israel der Kontext eines Sippenrechts für diese späte Entwicklung verantwortlich ist (Seebass 2007, 204f.) oder ob es das Töchterrecht im Norden Israels schon früher gab (mit Verweis auf → Elephantine; vgl. Knauf 2008, 151), lässt sich schwer endgültig entscheiden. Im Alten Testament gibt es keine systematische Darstellung des Erbrechts, sondern nur spezielle Fälle oder Erzählungen, in denen ein Rechtsfall vorausgesetzt wird. Ob aus diesen Einzeltexten generelle Regeln abgeleitet werden können, ist fraglich. Insofern muss die rechtshistorische Frage nach den Anfängen des Erbrechts von Töchtern in Israel weiterhin offen bleiben.

4. Jüdische Rezeption

Die Erzählungen um die Änderung des Erbrechts für Töchter hatte generative Kraft als rechtliche Ergänzung zu dem am Sinai gegebenen Gesetz. Sie begründen für die Rabbinen die Möglichkeit, durch die „mündliche Tora“ das göttliche Gesetz zu erweitern, auszulegen und anzupassen, um die Intention zu erhalten (vgl. Ilan). Durch die Erzählung von Num 27 wird eine solche Anpassung im Gottesrecht selbst verankert und in den Midraschim verstärkt. Die Sadduzäer vertraten, auf Num 27 aufbauend, das Erbrecht der Töchter. Pharisäische und später rabbinische Auslegungen hoben dagegen die Ausnahmesituation in Num 27 hervor, dass kein Sohn da ist, der miterben kann, so dass Töchter nur in diesem Fall erben sollten. Mehrfach wurde versucht, auf der einen Seite diesen Grundsatz beizubehalten, andererseits aber Töchtern einen Ausgleich zu verschaffen. Damit sollte die Intention zugunsten der Töchter beibehalten werden. Die Karäer (ab 8. Jh. n. Chr.), die eine wörtliche Interpretation der Tora vertraten, distanzierten sich von der rabbinischen Auslegung und folgten Hiobs Beispiel einer gleichberechtigten Erbfolge, weil sie das eingeschränkte Erbe von Land für Töchter in Num 27 nur auf das Land Israel bezogen, nicht aber auf Landbesitz generell.

Literaturverzeichnis

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Abbildungsverzeichnis

  • Karte zu Landschafts- und Ortsnamen im Raum Samaria, die auf den Samaria-Ostraka belegt sind (Anfang des 8. Jh.s v. Chr.) und Namen der Töchter Zelofhads als Ortsnamen aufweisen. Nach: Th. Staubli, Erinnerung stiftet Leben. Begleiter zu den Sonntagslesungen aus dem Ersten Testament, Lesejahr B, Edition Exodus, Luzern 2002, 167

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