Schutz der Sklaven
1Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst: 2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er ohne Entgelt freigelassen werden. 3Kommt er allein, soll er auch wieder allein entlassen werden. Ist er verheiratet, so soll seine Frau mit ihm gehen. 4Gibt sein Herr ihm eine Frau und gebärt sie ihm Söhne oder Töchter, so gehören die Frau und deren Kinder ihrem Herrn, und er wird allein entlassen. 5Sagt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden, 6so führe ihn sein Herr vor Gott und führe ihn an die Tür oder an den Türpfosten, und dort durchbohre ihm sein Herr das Ohr mit einem Pfriem, und er soll ihm für immer als Sklave dienen.
7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, darf sie nicht freigelassen werden, wie die Sklaven entlassen werden. 8Missfällt sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, so soll er zulassen, dass sie losgekauft wird. Er ist nicht berechtigt, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, denn er hat treulos an ihr gehandelt. 9Bestimmt er sie für seinen Sohn, soll er sie nach dem Töchterrecht behandeln. 10Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er ihr an Nahrung, Kleidung und ehelichem Verkehr nichts entziehen. 11Gewährt er ihr diese drei Dinge nicht, wird sie ohne weiteres frei, ohne Lösegeld.
Totschlag und Menschenraub
12Wer einen Menschen schlägt, so dass er stirbt, muss getötet werden. 13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand zustossen lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen kann. 14Wenn aber jemand gegenüber einem andern vorsätzlich handelt und ihn heimtückisch umbringt, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt.
15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.
16Wer einen Menschen raubt, ob er ihn verkauft hat oder ob er sich noch in seiner Hand befindet, muss getötet werden.
17Wer seinen Vater oder seine Mutter schmäht, muss getötet werden.
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber im Bett liegen muss, 19später aber wieder aufstehen und draussen am Stock gehen kann, so bleibt straffrei, der geschlagen hat. Er muss ihn nur entschädigen für das Versäumte und für die Heilung aufkommen.
20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er unter seiner Hand stirbt, muss es gerächt werden. 21Bleibt er noch einen oder zwei Tage am Leben, so verfällt er nicht der Rache, denn es geht um sein eigenes Geld.
22Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau stossen, so dass sie vorzeitig gebärt, sonst aber kein Schaden entsteht, wird der Schuldige mit einer Geldbusse bestraft, so wie der Ehemann der Frau sie ihm auferlegt, und er soll sie vor Richtern bezahlen. 23Entsteht aber weiterer Schaden, sollst du Leben für Leben geben, 24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuss für Fuss, 25Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.
26Wenn jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt und es zerstört, soll er ihn für sein Auge freilassen. 27Schlägt er seinem Sklaven - oder seiner Sklavin - einen Zahn aus, so soll er ihn für seinen Zahn freilassen.
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stösst, so dass er stirbt, wird das Rind gesteinigt, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Rindes aber bleibt straffrei. 29Ist aber ein Rind schon längere Zeit stössig und wird sein Besitzer gewarnt, bewacht es aber trotzdem nicht, und es tötet einen Mann oder eine Frau, wird das Rind gesteinigt, und auch sein Besitzer wird getötet. 30Wird ihm ein Sühnegeld auferlegt, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie ihm auferlegt wird. 31Stösst es einen Sohn oder eine Tochter, so wird mit ihm nach demselben Recht verfahren. 32Stösst das Rind einen Sklaven - oder eine Sklavin -, so soll er dessen Herrn dreissig Schekel geben, das Rind aber wird gesteinigt.
Ersatzleistung
33Wenn jemand eine Zisterne offen lässt oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34muss der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten. Er muss dem Besitzer des Tieres Geld erstatten, das tote Tier aber gehört ihm.
35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stösst, so dass es stirbt, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote soll man teilen. 36War jedoch bekannt, dass es sich um ein Rind handelt, das schon längere Zeit stössig ist, und hat sein Besitzer es nicht bewacht, so muss er vollen Ersatz leisten: ein Rind für das Rind, das tote aber gehört ihm.
37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder für das Rind und vier Schafe für das Schaf als Ersatz geben.