Deutsche Bibelgesellschaft

Gericht / Gerichtswesen (AT)

(erstellt: März 2014)

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Das Gerichtswesen des Alten Israel hat im Lauf seiner mehr als tausendjährigen Geschichte mannigfaltige Wandlungen erlebt. Die feststellbare Strukturlinie führt von der Entscheidungsgewalt des Familienoberhauptes und einer vorstaatlichen intergentalen Gerichtsbarkeit, die also hauptsächlich zwischen einzelnen Sippenverbänden stattfand, über eine königliche Verwaltungsgerichtsbarkeit bei gleichzeitigen regulären und zunehmend professionalisierten Lokalgerichten hin zu einer Gerichtsbarkeit der Familienhäupter und des Hohenpriesters der substaatlichen Zeit nach dem Exil. Rechtsentscheide an Heiligtümern, die Ältestengerichtsbarkeit in Sachen des Familienrechts und das Jerusalemer Zentralgericht fügen sich in dieses Raster ein.

1. Historische Entwicklung des Gerichtswesens im Alten Israel

1.1. Die vorstaatliche Gesellschaft

1.1.1. Die richterliche Funktion des Familienoberhauptes

Diese Periode der Geschichte Israels, die bis zum Jahr 1000 v. Chr. dauerte, war dadurch geprägt, dass es keine Zentralinstanz gab, die Herrschaftsansprüche hätte durchsetzen können. Für das Gerichtswesen herrschten ähnliche segmentäre Verhältnisse, in denen Rechtsfälle innerhalb einer Familie und zwischen Familien entschieden werden mussten (→ Familie).

Innerhalb einer Familie griff die Autorität des Familienoberhauptes, des Pater familias. Dieser hatte zwar ein Besitzrecht über seine → Sklaven, so dass er monetär entschädigt wurde, wenn ein stößiges Rind einen Sklaven tötete (Ex 21,32), doch war seine Autorität über Leib und Leben der Sklaven begrenzt (Ex 21,20-21.26-27). Erzählende Texte geben Auskunft über Familienstreitigkeiten, so → Saras Beschwerde über ihre Magd → Hagar, bei der sie → Abraham als Entscheidungsinstanz anruft (Gen 16,1-6). Der Streit zwischen → Jakob und → Laban um gestohlene Götterfiguren (Gen 31,2-42; → Hausgott) zeigt über den vorherigen Fall hinausgehende basale gerichtliche Strukturen: Jakob ist einerseits Beschuldigter und muss sein Eigentum durchsuchen lassen, um sich zu rechtfertigen, andererseits innerhalb seiner Familie das Oberhaupt, das in der Lage ist, eine mögliche Todesstrafe auszusprechen. Zwar ist aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen den Texten und den von ihnen geschilderten Zuständen Vorsicht geboten, rechtshistorische Schlüsse zu ziehen (was auch für die Todessanktion → Judas gegen → Tamar in Gen 38,24 gilt), doch muss damit gerechnet werden, dass Vergehen innerhalb der Familie vom Pater familias bzw. noch weiteren Personen als richtender Instanz sanktioniert werden konnten; dabei muss es als unwahrscheinlich gelten, dass nicht einmal die Tötung eines Familienmitglieds durch ein anderes straflos geblieben sein soll.

Die Tatsache, dass in Gen 4,1-16Kains Brudermord an Abel nicht durch den Pater familias, sondern durch Gott (der eher als Bluträcher denn als Richter erscheint) geahndet wird, kann nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass es innerhalb der Familie keine Sanktionen gegeben habe (→ Mord). Innerhalb der → Urgeschichte ist die unmittelbare Kommunikation des Menschen mit Gott ein wesentlicher Bestandteil des Geschehens.

1.1.2. Das Ältestengericht

Neben der Autorität des Familien- oder Sippenoberhauptes ist für die vorstaatliche Zeit auch mit einer örtlichen Ältestengerichtsbarkeit zu rechnen, also den Repräsentanten einer Ortschaft, nicht aller ihrer Bewohner. Die Ältestenjudikatur griff bei intergentalen Streitfällen, also solchen zwischen verschiedenen Familien, und fällte Schlichtersprüche zur Streitbeendigung, die jedoch aufgrund des sozialen Standes der Ältesten oftmals verpflichtenden Charakter hatten (s. den späten Reflex in Hi 29,17). Ein intergentaler Streit liegt im oben angeführten Fall des Todes bzw. der schweren Verletzung von Schuldsklaven vor. Ob in Ex 21,20-21 ein Recht auf → Blutrache durch die Familie des Opfers vorlag oder nicht, musste von unabhängigen Autoritäten geprüft werden. Dasselbe gilt für die Ansprüche bei → Körperverletzungen während einer Schlägerei (Ex 21,22-25). Ebenso reflektieren die Fälle, die ein stößiges Rind betreffen, ein unabhängiges Gremium, das konstatieren musste, ob die Aggressivität des Tieres bekannt war und die vorgeschriebenen Gegenmaßnahmen ergriffen wurden (Ex 21,28-32.35-36; → Haftungsrecht). Die altbabylonischen Gesetze von Eschnunna (Beginn des 2. Jt.s v. Chr.) präzisieren in den §§ 54 (stößiges Rind), 56 (bissiger Hund), 58 (baufällige Wand) die zuständige Autorität als babtu, Stadtviertel bzw. lokale Behörde; diese umfassende Zuständigkeit kann analog auf die israelitische Ältestenjudikatur übertragen werden. Während diese Fälle auch schon in der vorstaatlichen Epoche Israels einer Autorität bedurften, die unabhängig von den streitenden Parteien urteilte, könnte im Fall der Körperverletzung gegen die Eltern (Ex 21,15) die Sanktion ursprünglich innerhalb der Großfamilie verhängt worden sein (die Eltern waren wahrscheinlich nicht mehr fähig, sich zu wehren; → Körperverletzung) und nicht von einem Ältestenkollegium, wie es der jetzige, aus der staatlichen Zeit stammende Text suggeriert. Ob es sich um die Tötung des Schuldigen oder um eine andere Form der Bestrafung handelte, lässt sich dem jetzigen Text nicht mehr entnehmen. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass es in der vorstaatlichen Epoche Israels weder so ungesetzlich zuging, wie z.B. der promonarchische Text Ri 19-21 suggeriert, noch in der Königszeit eine von oben nach unten hierarchisch strukturierte Gerichtsverfassung bestand.

1.1.3. Die priesterliche Gerichtsbarkeit

Nicht nur aufgrund der engen Verflechtung des öffentlichen Lebens mit dem religiösen, sondern auch wegen immer wieder mangelnder Beweise gab es auch das Mittel des JHWH-Eides bzw. des Gottesurteils. Beim Depositenrecht Ex 22,6-7.9-10 wird durch einen → Eid entschieden, ob sich der Depositar am bei ihm hinterlegten Eigentum des Depositors vergriffen hat (→ Leihrecht). Eine priesterliche Urteilsfindung scheint auch in 1Sam 2,25 durch.

Ein besonderer Fall ist die Sakralasylie Ex 21,12-14 (→ Asyl). Wer einen anderen Menschen getötet hat, kann vor dem Bluträcher an ein legitimes Lokalheiligtum fliehen, um seine Schuld oder Unschuld zuerst untersuchen zu lassen. Es ist anzunehmen, dass die Priester des Heiligtums an der Untersuchung zumindest beteiligt waren. Darüber hinaus ist die Bestimmung deshalb interessant, weil in ihr das Verhältnis der Heiligtümer zu vergossenem Menschenblut und den daran Schuldigen geregelt wird. Zugleich wird die Zuständigkeit der Sakralorte für diese Fälle akzentuiert (jedoch wahrscheinlich nicht auf sie beschränkt), so dass hier bereits eine Reflexion über Heiligtümer, ihre Legitimität und ihr Verhältnis zu den Sphären des Lebens und des Todes vorliegt (in Verbindung mit dem Altargesetz Ex 20,24-26). Auch wenn die genannten Texte erst aus staatlicher Zeit stammen, gab es wahrscheinlich bereits in vorstaatlicher Zeit eine Form von Sakralasylie.

1.2. Die staatliche Epoche vor Josia

1.2.1. Die Gerichtsbarkeit des Pater familias und der Ältesten

Im Verlauf der staatlichen Zeit Israels zogen die Lokalgerichte den größten Teil der richtenden Funktion des Familienoberhauptes an sich. Das Familienrecht des → Deuteronomiums, das noch vordeuteronomisch ist, griff in die Rechte des Pater familias ein und regelte das Erstgeburtsrecht des Sohnes einer zurückgesetzten Nebenfrau (Dtn 21,15-17), Fälle von Rufschädigung einer Ehefrau durch ihren Mann (Dtn 22,13-19), von vorehelichem Verkehr, Vergewaltigung und Ehebruch (Dtn 22,20-27), Fragen der Ehescheidung (Dtn 24,1-4a; → Ehe) und die → Leviratsehe (Dtn 25,5-10). Das Familienoberhaupt, aber auch die Ehefrau und Mutter, konnten nur noch Anklage erheben, jedoch nicht entscheiden und die Strafe ausführen, was den „Männern der Stadt“ zukam. Sprechend ist hierbei der Fall der Vergewaltigung eines noch nicht verlobten Mädchens in Ex 22,15-16 im Vergleich mit Dtn 22,28-29: Im → Bundesbuch kann der Vergewaltiger dem Vater des Opfers das Brautgeld zahlen und sie zur Frau nehmen. Verweigert ihr Vater die Ehe, muss er den (höheren) Preis für eine Jungfrau zahlen. Im deuteronomischen Gesetz wird die Summe von 50 Schekel festgesetzt und das Mitspracherecht des Vaters nicht erwähnt. Stattdessen wird die Ehe angeordnet und ein lebenslanges Scheidungsverbot für den Mann erlassen, wodurch die soziale Sicherheit der Frau gewährleistet wird.

Die Ältesten haben mithin an Einfluss in der Rechtsprechung gewonnen (auf politischem Gebiet durch die Instanz des → Königtums dagegen verloren, in 1Sam 16,4; 1Kön 12,6; 1Kön 20,7-8 wird ihr politischer Einfluss noch sichtbar). Es sind neben dem Familienrecht Kapitalverbrechen und Fälle von Blutrache, die in ihre Kompetenz fallen. Im Fall eines Mordes von unbekannter Hand (Dtn 21,1-9) sind es die Ältesten, die als Repräsentanten ihrer Stadt die Unschuld der Bewohner beschwören, im Fall der Tötung eines Menschen durch einen anderen untersuchen die Ältesten die Schuldfrage und verlangen ggf. die Auslieferung des Mörders aus der Asylstadt, in die er sich geflüchtet hat (Dtn 19,1-13). Von der Korruption der Ältesten im Dienst des Herrscherhauses spricht 1Kön 21,8-13, wobei die Kapitalgerichtsbarkeit der Ältesten vorausgesetzt ist. Von sozialer Ausbeutung der Armen durch die Ältesten (und königlichen Beamten), die offenbar ihre judikative Kompetenz missbrauchen (es wird der Terminus מִשְׁפָּט mišpāṭ für einen Rechtsentscheid gebraucht), spricht Jes 3,14. In Jer 19,1; Ez 7,26 werden die Ältesten neben den Priestern genannt. Während den Priestern das Erteilen von Tora zukommt, sind die Ältesten für das Ratgeben zuständig, was sowohl eine Gerichtsbarkeit als auch eine beschränkte politische „Beratungstätigkeit“ einschließen dürfte.

1.2.2. Rechtsprechung durch königliche Beamte

Die Torgerichtsbarkeit der Ältesten blieb auch im Laufe der vordeuteronomischen Königszeit erhalten. Teilweise professionalisiert und königlichen Beamten unterstellt wurde sie wahrscheinlich nur in Jerusalem (→ Verwaltung). Textbasis hierfür ist vor allem die prophetische Sozialkritik, weil die Beamten die Rechtsprechung der Ältesten unterliefen, das Recht der sozial Schwachen beugten und zur Korruption neigten. Am 5,7.10-12; Jes 5,23 sind dabei noch nicht eindeutig, da die dort geschilderte Verkehrung des Rechts nicht mit bestimmten Personengruppen in Verbindung gebracht wird. Dies geschieht in Jes 1,23, wo die Beamten (שָׂרִים śārîm) klar benannt und der Bestechlichkeit und des Diebstahls angeklagt werden, weil sie die Fälle der → Witwen und Waisen nicht annehmen, da diese keine Bestechungsgelder zahlen können. Jes 10,1-2 kritisiert diejenigen, die zum Nachteil der sozial Schwachen Bestimmungen des Unheils erlassen und schriftliche Erlasse der Mühsal schreiben; hier ist an professionelle Beamte zu denken, bei denen es über das mündliche Urteil hinaus eine schriftliche Gerichtsurkunde und Rechtskodifizierung gibt. Die nicht zahlreichen und praktisch ausschließlich jesajanischen Belege legen nahe, dass vor → Josia Häufigkeit und Befugnisse der königlichen Beamten noch nicht sehr hoch zu veranschlagen sind und sie vor allem auf die königliche Residenzstadt Jerusalem beschränkt, also Träger einer Verwaltungsgerichtsbarkeit waren.

Zur Zeit Josias hatte sich dann in der Hauptstadt eine ganze Schicht verschiedener Amtsträger herausgebildet. Eine umfassende Zusammenschau bietet Zef 3,1-4, wo Beamte, Richter, Propheten und Priester der räuberischen Rechtsbeugung und der Entweihung des Heiligen geziehen werden. Unter Jojakim, unmittelbar vor dem Exil, spielt Jer 26,7-16, wo sich jedoch bezeichnenderweise die Priester und Propheten, die → Jeremias Tod fordern, einerseits und die Beamten und das Volk, die für seine Freilassung optieren, andererseits gegenüberstehen; hier spielt die relative Nähe oder Ferne zum Tempel und seinem Kult die entscheidende Rolle. In Jer 37,11-21 handeln die Beamten (שָׂרִים śārîm) ohne Gerichtsurteil und verhaften Jeremia; ähnlich Jer 38,4-6, wobei die Machtlosigkeit des Königs gegenüber seinen Beamten auffällt.

1.2.3. Der König als Richter

Die bekannteste Erzählung von einem König, der als Richter fungiert, die vom salomonischen Urteil, ist rechtshistorisch unergiebig, da eine umlaufende Erzählung vom Streit zweier Frauen um ein Kind erst im Zuge der Komposition des gesamten Salomostoffs sekundär auf Salomo übertragen wurde (→ Salomo). Ebenfalls nicht einfachhin verwertbar sind die Rechtsparabeln, die an → David gerichtet werden: 2Sam 12,1-6 (die → Nathanparabel nach dem Ehebruch mit → Batseba) und 2Sam 14,4-19 (die Witwe von Tekoa); der alles Böse zerstreuende König (Spr 20,8) dürfte eine Idealisierung sein. Am sprechendsten ist die Unterminierung der königlichen Autorität Davids durch seinen Sohn → Absalom in 2Sam 15,1-6. Er spricht Israeliten aus allen Teilen des Landes an, die mit einem Rechtsfall nach Jerusalem kommen, und suggeriert ihnen, dass sie beim König kein Gehör finden werden. Zwar wurde daraus der weitgehende Schluss gezogen, die Könige seien die letzte Appellationsinstanz gewesen, die Rechtsfälle entschieden, auch wenn sie selber nicht involviert waren, doch dürfte es sich eher umgekehrt verhalten haben. 2Kön 8,1-6 (die Frau von Schunem, die in das Philisterland ausgewandert war und nach sieben Jahren zurückkehrte) spricht offenbar von einem Fall, in dem der König selbst Partei war und in dem es um die Rückgabe des Landbesitzes ging, der an die Krone gegangen war. Ebenso dürfte es sich in den Fällen verhalten haben, die sich Absalom versuchte zu Nutzen zu machen: Es ging dabei um Fälle zwischen der Krone und den Bürgern.

Die königliche Gerichtsbarkeit war also keine ordentliche Rechtsprechung für die Hauptstadt, sondern für die genannten Fälle zuständig, in denen die Krone selbst involviert war.

1.3. Die Reform König Josias

Unter König → Josia (639-609 v. Chr.) wurde eine, wenn auch begrenzte Kultzentralisation durchgeführt, die als einziges Heiligtum den Jerusalemer Tempel anerkannte. Zahlreiche Lokalheiligtümer wurden folglich aufgelöst, eine Rechtsfindung mittels Ordalen (Ex 22,7-10), göttlichen Losentscheiden (Jos 7) und priesterlichen Urteilen sollte es landesweit nur noch am Zentralheiligtum geben, außerhalb davon entstand der Bedarf nach einem Ersatz. Dieser wurde in einer „Säkularisierung“ der Rechtsprechung gefunden. Falls man in der Relativierung der Ältesten durch „beamtete“ Richter nicht eine Projektion der spät- und nachexilischen Zeit aufgrund des dortigen Bedeutungsrückgangs der Ältesten sieht, stellt sich die Entwicklung wie folgt dar: Die Ortsgerichte wurden – eventuell nach Jerusalemer Vorbild – in größerem Umfang professionellen, gleichsam beamteten Richtern unterstellt, die einen Berufsstand bildeten und den Titel שֹׁפֵט šofeṭ führten, der zuvor in etwa einen „Herrscher“, „Statthalter“ oder „Gouverneur“ bezeichnete (so klar noch in der Rede Absaloms 2Sam 15,4). Diese Beamten mussten in die bestehende Ältesten- und Priestergerichtsbarkeit eindringen und sich in ihr behaupten (so sind in Dtn 19,17-18 die Richter ein Nachtrag; ursprünglich sollten die beiden Kontrahenten eines Falls von falscher Anklage vor JHWH und den Priestern erscheinen und dann den kultischen Bescheid abwarten). Nach Dtn 16,18-20 haben diese Berufsrichter ihren Ort „in allen deinen Toren“, womit Ortschaften gemeint sind, aber auch der klassische Ort der Ältestengerichtsbarkeit angezeigt wird. Ihre Aufgabe bestand in Untersuchungen (Dtn 17,9; Dtn 19,18, hier wird die Gründlichkeit durch הֵיטֵב hêṭev „aufs Beste“ hervorgehoben), der Einhaltung einer verschärften Zeugenregelung (Dtn 19,15), der Überwachung der Strafausführung (Dtn 25,2) oder der objektiven Abmessung der Entfernung von Ortschaften im Fall eines auf freiem Feld gefundenen Erschlagenen (Dtn 21,2). In letzterem Fall bleibt die wichtigste Funktion bei den Ältesten, nämlich die Unschuldsdeklaration, während die Beamten in Dtn 21,2 wahrscheinlich nachgetragen sind. Auch das Familienrecht bleibt in der Kompetenz der Ältesten (so die Leviratsehe und ihre Verweigerung in Dtn 25,5-10).

Fälle, die mit den normalen Mitteln nicht aufgeklärt werden können, werden an ein priesterliches Zentralgericht in Jerusalem verwiesen, das einen Gottesbescheid verkündet, an den die Lokalgerichtsbarkeit gebunden ist. Die Erwähnung von Richtern neben den levitischen Priestern ist sekundär (Dtn 17,8-13).

1.4. Die nachexilische Zeit

1.4.1. Familienoberhäupter und Gemeindeversammlung

Die substaatliche Epoche war geprägt vom Verschwinden des Pater familias aus der Rechtsprechung. Ebenfalls nahm die Bedeutung der Ältestengerichtsbarkeit ab. So werden die Ältesten und Richter (die hier wie eine Art „Bürgermeister“ erscheinen) der israelitischen Städte in der Frage der Mischehen nach Jerusalem zitiert, wo das entscheidende Organ die Oberhäupter der Väterhäuser (רָאשֵׁי הָאָבוֹת r’āšê hā’āvot), also die Chefs von generationenübergreifenden Großfamilien sind (Esr 10,7-17). Bei der Verlesung des Gesetzbuches durch → Esra werden dann nur noch diese Oberhäupter aus dem ganzen Volk, die → Priester und → Leviten als die führende Schicht genannt (Neh 8,13), die auch auf der Verpflichtungsurkunde stehen (Neh 10,1-15).

Die Versammlung der Väterhäuser bzw. der Bürger wurde עֵדָה ‘edāh genannt (→ Gemeinde). Sie nimmt in Israel erst in nachexilischer Zeit Institutionen auf, die im Alten Orient schon früher bekannt waren, so z.B. die der puchrum Mesopotamiens. Deutlich ist ihre Rolle als richtendes und ausführendes Organ in den nachexilischen Fassungen des Gesetzes zu den Asylstädten Num 35,24-25; Jos 20,6 (in 20,4 sind die Ältesten nur befugt, den Flüchtling aufzunehmen und ihm einen Wohnort zuzuweisen, nicht jedoch, über ihn zu urteilen). Paralleler Begriff ist קָהָל qāhāl, also Versammlung, die ebenfalls hauptsächlich für die Blutgerichtsbarkeit zuständig war. Jer 26,17-19 ist Teil einer nachexilischen Lehrerzählung; dort sprechen nach den Beamten und dem Volk jetzt die Ältesten zur Volksversammlung zugunsten → Jeremias, indem sie sich auf weiter zurückliegende Ereignisse beziehen. In Spr 5,14 werden קָהָל qāhāl und עֵדָה ‘edāh nebeneinander gestellt. Da der Sprecher dort beinahe „alles Böse“ erlitten hätte, kann auch hier von einer Gerichtsbarkeit ausgegangen werden, die sich nicht auf Bagatellfälle beschränkte.

1.4.2. Die priesterliche Rechtsprechung

Der Verlust des Königtums wurde, vorbereitet durch Verfassungsentwürfe der Exilszeit (so Ez 40-48, wobei dieser Entwurf jedoch keinen politischen Machtanspruch der Priester propagiert), nach dem Exil durch einen Machtzuwachs der Jerusalemer Priesterschaft kompensiert. Als führende Schicht dringt sie auch in das profane Gerichtswesen ein und konnte davon profitieren, dass inzwischen keine Ältestengerichtsbarkeit mehr existierte. Der Zusatz Dtn 21,5 (s. auch → Haftungsrecht) spricht den Priestern die richterliche Kompetenz in jeglichem Rechtsstreit und bei jeder Körperverletzung zu (s. den ebenfalls sekundären Einschub Ez 44,24). Die Einsetzung eines Jerusalemer Zentralgerichts in der josianischen Zeit (Dtn 17,8-13), das mit Priestern und (sekundär) mit einem Richter besetzt ist, diente dann als Legitimation für die umfassende Gerichtshoheit des Hohenpriesters. Der späte Bericht 2Chr 19,4-11 (3. Jh. v. Chr.) orientiert sich am Namen des Königs → Joschafat („JHWH richtet“) und spricht von Richtern im Land und einem Jerusalemer Gericht, das sich aus Leviten, Priestern und Familienoberhäuptern zusammensetzte. Hier wird schon der Oberpriester Amarja als zuständig in allen religiösen Dingen genannt, was diesen fiktiven Bericht zur Legitimationsurkunde der hohenpriesterlichen Gerichtsbarkeit machte. Auch Stempelsiegel (→ Siegel) aus dem 8.-7. Jh. v. Chr. mit dem Titel eines Richters können die Historizität dieses Berichts nicht untermauern, da der Titel in dieser Zeit auch „Statthalter“, „Gouverneur“ u.ä. bedeuten konnte.

1.4.3. Das Gericht der Gerusia und des Synhedriums

In ptolemäischer Zeit und unter den Hasmonäern stand der Hohepriester nicht mehr allein, sondern an der Spitze der Gerusia („Ältestenrat“), die sich neben der Priesterschaft auch aus Vertretern des Adels, der Großgrundbesitzer und der Familienoberhäupter zusammensetzte. Im Laufe der Zeit nahm die priesterliche Macht deutlich ab (1Makk 12,6: Der hasmonäische Hohepriester Jonatan, die Gerusia des Volkes, die Priester und das übrige Volk; in 2Makk 1,10 taucht als Institution nur noch die Gerusia auf; in 2Makk 4,44 vertreten im Verfahren gegen Menelaos drei Mitglieder der Gerusia die Beweisführung; in 2Makk 11,27 schreibt König Antiochus nur an die Gerusia). Spätestens seit 47 v. Chr. (Cäsars Reise nach Syrien) ist die Gerusia zum Synhedrium (hebr. / aram.: Sanhedrin) geworden, das auch die Kapitalgerichtsbarkeit besaß (nach Josephus, Antiquitates XIV, 168-170 [Text gr. und lat. Autoren] hatte das Synhedrium unter dem Vorsitz von Hyrkan II sogar vor, Herodes des Mordes anzuklagen und entsprechend zu verurteilen). Unter Herodes d. Gr. wird das Synedrion ihm weisungsgebunden (seit 37 v. Chr.) und hatte unter den römischen Prokuratoren (mit einer kurzen Unterbrechung 6-66 n. Chr.) nur noch in wenigen Ausnahmefällen die Macht, Todesurteile zu fällen, war sonst jedoch auf die Bestätigung durch die römische Gerichtsbarkeit angewiesen (Prozess Jesu). Mit dem ersten Jüdischen Krieg enden spätestens 70 n. Chr. sämtliche Befugnisse dieses Gremiums.

2. Struktur und Ablauf des Rechtsstreits

2.1. Die unterschiedlichen Rechtsfälle

Die uns geläufige Unterscheidung in Offizial- und Antragsdelikte gab es in der Antike nicht. Das Fehlen einer staatlichen Strafverfolgung und Anklageerhebung bedeutet, dass auch in der Bibel sämtliche Rechtsstreitigkeiten als Antragsdelikte und somit als Privatfälle zu betrachten sind. Innerhalb dieser gab es Unterschiede aufgrund der strittigen Sache. So geht es beim Depositen- und Leihrecht um eine Streitsache, die nicht über das Interesse der beiden Kontrahenten hinausgeht (→ Leihrecht). Anders bei der Tierhalterhaftung: Die Tötung eines Menschen durch ein Tier zieht, obwohl Antragsdelikt, dennoch das öffentliche Interesse nach sich und führt zu Auflagen durch Vertreter der örtlichen Gemeinde (Ex 21,29; → Haftungsrecht). Die Tötung eines Menschen durch einen anderen als schwerster Fall darf durch die → Blutrache geahndet werden. Um Unschuldige vor ihr zu schützen (z.B. bei einem Arbeitsunfall wie in Dtn 19,5), werden Zufluchtsorte eingerichtet, damit eine Untersuchung des Falls und eine Klärung der Schuldfrage herbeigeführt werden kann.

Das religiös motivierte Todesrecht im Fall von Götzendienst ganzer Städte (Dtn 13,13-19) spricht ein anonymes Du an, das ermitteln und ggf. die Bestrafung vollziehen soll. Die strukturelle Nähe zu unseren heutigen Offizialdelikten und die nichts auslassende Bestrafung der Stadt, die für immer ein Trümmerhaufen bleiben soll, zeigen den programmatischen Charakter dieser Bestimmung an, die nicht der Rechtswirklichkeit entsprochen hat.

2.2. Die Parteien des Rechtsstreits

Für den Rechtsstreit in der Hebräischen Bibel ist es bezeichnend, dass „Ankläger“ und „Zeuge“ mit demselben Wort bezeichnet werden: עֵד ‘ed. Der Grund dafür ist, dass der Zeuge eines Verbrechens Anklage erhebt (נגד ngd bzw. ענה ‘nh); kommt die Klage vom Opfer des Verbrechens oder Delikts, gilt das Opfer ebenfalls als Zeuge. Aus diesem Grund kann ein Fall nicht aufgrund der Aussage eines einzigen Zeugen entschieden werden, sondern erst durch das Zeugnis von zwei oder drei Personen (Num 35,30; Dtn 17,6; Dtn 19,15 mit der gemeindetheologischen Anwendung Mt 18,20). Das Dekalog-Verbot (→ Dekalog) der falschen Zeugenschaft zielt zumindest ebenso auf das Verbot einer falschen Anklage wie auf das einer falschen Aussage (Ex 20,16; ähnlich Ex 23,1-2, wo mit dem Verb ענה ‘nh wahrscheinlich die falsche Zeugenaussage gemeint ist, die sich nach der Mehrheitsmeinung richtet); Dtn 5,20 ist aufgrund der Formulierung עֵד שָׁוְא ‘ed šaw’ in der Tat eher an den Falschankläger als an den Falschzeugen zu denken (ähnlich Dtn 19,16 der עֵד־חָמָס ‘ed ḥāmās). 1Sam 14,39 verbinden sich im Verb ענה ‘nh die Aspekte der Antwort (auf → Sauls Frage, worin JHWHs Schweigen begründet und ob sein Sohn → Jonatan schuldig sei), der Anklage und des Zeugnisses. Von diesen Zeugen bzw. Anklägern sind die Zeugen in Jes 8,2; Rut 4,9 zu unterscheiden, die gleichsam eine notarielle Funktion haben.

In extremen Fällen konnten Konstellationen entstehen, bei denen Ankläger bzw. Angeklagter und Richter miteinander identisch waren. Es gibt dafür keine direkten Textzeugnisse in gesetzlicher Form, sondern zum einen narrative und metaphorische Texte (1Sam 22,6-19; Jes 3,13-15; Jes 5,1-7; Jer 2,9-13; Hos 2,4-15; Hos 4,4-6), zum anderen die sprachliche Besonderheit, dass das Partizip מוֹכִיחַ môkhîaḥ sowohl den Schiedsmann meinen kann (Hi 9,33) als auch einen Kläger oder Zeugen, der das Recht nicht beugt, sondern verteidigt (Am 5,10; Jes 29,21; Ez 3,26; Hi 40,2 von jemandem gesagt, der sein Recht fordert).

2.3. Der Ablauf der Verhandlung

Die gewöhnliche Bezeichnung eines Rechtsstreits und Prozesses bzw. der inhaltlichen Streitsache war רִיב rîv, die nicht ursprünglich forensisch ist, sondern zuerst wohl jeglichen, auch den handgreiflichen Streit (so Ex 21,18 als Verb: „Wenn sich Männer schlagen …“), sogar kriegerische Handlungen (Ri 11,25) bezeichnete; der Unterschied zu מִשְׁפָּט mišpāṭ „Recht / Rechtsanspruch“ wird z.B. in 1Sam 24,16; Jes 1,23 deutlich. Die Vorbereitung auf den Prozess durch das Vorladen des Beschuldigten ist eventuell noch in Hi 13,22 (קרא qr’ „rufen“), das Ordnen der Argumente zur Anklage oder Verteidigung in Hi 13,18; Hi 23,4 greifbar (ערך מִשְׁפָּט ‘rk mišpāṭ „einen Rechtsfall geordnet darlegen“, ein ursprünglich eher unspezifischer Begriff mit der Bedeutung „ausbreiten“, „in Schichten / Reihen legen“ u.ä.). Die komplexe Wurzel יכח jkḥ hat die Grundbedeutung „das Richtige aufzeigen“ und reicht in ihrem Bedeutungsumfang von „vor Gericht treten“ (Hi 13,3; Hi 22,4) über „anklagen“ (Ps 50,8) und umgekehrt „sich verteidigen / rechtfertigen“ (Hi 13,15) bis „Recht verschaffen“ (Hi 16,21), „schlichten“ (Jes 2,4 | Mi 4,3) und „entscheiden“ (als Richterspruch in Gen 31,42; Jes 11,4; Hi 9,33). Ebenfalls komplex in ihrer Bedeutung ist die Wurzel שׁפט špṭ. Grundsätzlich handelt es sich um einen Akt der Herrschaftsausübung, des Entscheidens und Richtens. Die forensische Verwendung des Verbs meint in der Hauptsache nicht die Bestrafung (so jedoch z.B. in Ex 5,21; 1Sam 3,13; Ez 16,38; Jo 4,12), sondern das Schlichten (Gen 16,5; Ri 11,27; 1Sam 24,13); Freispruch bzw. Verurteilung werden durch die zusätzlichen Verben צדק ṣdq Hif. „gerecht erklären“ und רשׁע rš‘ Hif. „schuldig erklären“ markiert. Das Substantiv מִשְׁפָּט mišpāṭ bedeutet, wie auch das seltenere דין dîn, dementsprechend „Recht“, „Rechtsanspruch“ oder „Urteil“. Nach den deuteronomischen Ämtergesetzen sollten die Richter aufgrund der Rede des Anklägers und der Gegenrede des Beschuldigten den Fall prüfen und die jeweiligen Argumente gleichsam „hinterfragen“ (Verb דרשׁ drš „fragen / suchen / untersuchen“).

Aufgrund der nicht spezifizierten und in den verschiedenen literarischen Werken des Alten Testaments variierenden Terminologie lässt sich kein typischer Verlauf einer Gerichtsverhandlung mehr rekonstruieren; Hinweise geben neben dem „Modellprozess“ Dtn 17,2-7 weiterhin 1Kön 3,16-28; 1Kön 21,11-13 (Anklage und Zeugenaussage); Gen 31,26-53; Gen 38,24-26; Dtn 22,13-21 (Beweisaufnahme); Dtn 25,5-10; 1Sam 22,6-18 (Zeugeneinvernahme und Zeugenaussagen); Jer 26,7-16 (Anklage und Verteidigung); Dtn 25,1-3 (Strafausführung); Dan 13 (Ankläger als Zeugen, Neuaufnahme des Verfahrens).

3. Gott als Richter

Neben dem Gebot Gottes, gerechtes Gericht zu halten, wird Gott selber schon in frühen Texten als Richter angerufen, wodurch Kläger oder Beklagte ihre Position zu festigen suchen (Gen 16,5; Ex 5,21; Ri 11,27); Psalmenbeter rufen Gott an, er möge ihnen Recht verschaffen (Ps 7,9; Ps 26,1; Ps 35,24; Ps 43,1; zu Gott als gerechtem Richter im Sinn der Rache s. 2Makk 12,6). Ankläger gegen Israel ist Gott in prophetischen Texten (z.B. Jes 43,26; Jer 2,35; Ez 20,35); er straft das Haus → Eli (1Sam 3,13) oder Israel beim Propheten → Ezechiel (Ez 5,10.15 u.ö.). Als Richter und Bestrafer der Sünden eines Einzelnen wird Gott in Tob 3,5 genannt; sein Gericht über gesetzlose Könige kennt Weish 6,5 (Lutherbibel: Weish 6,6). Im Zuge einer Rücknahme der anthropomorphen Gerichtsvorstellungen übergibt Gott sein richterliches Handeln im → Danielbuch und, davon öfters abhängig, im Neuen Testament an einen Menschensohn (Dan 7,13-14; Mk 8,38 parr; in Anlehnung an Daniel: Mk 13,27 parr; Mk 14,62 parr; Mt 25,31; s. auch den Unterschied zwischen dem Bekennen bzw. Verleugnen der Menschen durch Jesus vor dem Vater in Mt 10,32-33 und durch den Menschensohn vor den Engeln Gottes in Lk 12,8-9), an ein himmlisches Gericht (Dan 7,26; Mt 12,41-42 | Lk 11,31-32) oder an den großen Fürsten Michael (Dan 12,1) bzw. an Engel (Mt 13,41-42; Mt 24,31). Das Neue Testament hat in Jesus den von Gott zum endzeitlichen Gericht eingesetzten und bevollmächtigten Menschensohn erkannt.

Literaturverzeichnis

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