1»Wenn der HERR, dein Gott, die Völkerschaften ausrottet, deren Land der HERR, dein Gott, dir geben will, und du nach ihrer Vertreibung in ihren Städten und Häusern wohnst, 2so sollst du dir in deinem Lande, das der HERR, dein Gott, dir zum Besitz gibt, drei Städte aussondern. 3Du sollst dir die Wege dahin in guten Stand setzen und das Gebiet deines Landes, das der HERR, dein Gott, dir zu eigen geben wird, in drei Teile (oder: Bezirke) zerlegen; und das soll dazu dienen, daß jeder Totschläger sich dorthin flüchten kann. 4Es soll aber für den Totschläger, der sich dorthin flüchten darf, um am Leben zu bleiben, folgende Bestimmung gelten: Wer einen andern unvorsätzlich erschlägt, ohne ihm von früher her feind gewesen zu sein – 5wenn z. B. jemand mit einem andern in den Wald geht, um Holz zu fällen, und seine Hand holt mit der Axt aus, um einen Baum umzuhauen, und das Eisen fliegt vom Stiel ab und trifft den andern so, daß er stirbt –: ein solcher soll in eine dieser Städte fliehen, um sein Leben zu retten, 6damit nicht der Bluträcher, wenn er in leidenschaftliche Erregung geraten ist, dem Totschläger nacheilt und ihn wegen der Länge des Weges einholt und totschlägt, wiewohl er des Todes nicht schuldig ist, weil er (dem andern) ja von früher her nicht feind gewesen war. 7Darum gebiete ich dir so: Du sollst dir drei Städte aussondern. 8Wenn aber der HERR, dein Gott, dein Gebiet erweitert, wie er deinen Vätern zugeschworen hat, und dir nach seiner deinen Vätern gegebenen Verheißung das ganze Land zu eigen gegeben hat 9– sofern du nämlich auf die Beobachtung aller dieser Gebote, die ich dir heute zur Pflicht mache, bedacht bist, indem du den HERRN, deinen Gott, liebst und allezeit auf seinen Wegen wandelst –, so sollst du dir zu diesen drei Städten noch drei andere hinzufügen, 10damit in deinem Lande, das der HERR, dein Gott, dir zu eigen geben wird, kein unschuldiges Blut vergossen wird und dadurch Blutschuld auf dich kommt. – 11Wenn dagegen jemand einem andern feind ist und ihm auflauert, ihn überfällt und niederschlägt, so daß er stirbt, und er dann in eine dieser Städte flieht, 12so sollen die Ältesten der Stadt, zu der er gehört, hinsenden und ihn von dort holen lassen und ihn dem Bluträcher ausliefern, damit er den Tod erleidet. 13Du darfst keinen Blick des Mitleids für ihn haben, sondern sollst unschuldig vergossenes Blut aus Israel hinwegschaffen: dann wird es dir gut ergehen.«
15Es darf nicht ein einzelner Zeuge gegen jemand auftreten, wenn es sich um irgendein Verbrechen oder irgendeine Verschuldung, um irgendein Vergehen handelt, das jemand begehen kann; erst aufgrund der Aussage von zwei oder von drei Zeugen soll eine Sache endgültig entschieden werden. – 16Wenn ein gewissenloser Zeuge gegen jemand auftritt, um ihn einer Übertretung des Gesetzes zu beschuldigen, 17so sollen die beiden Männer, die den Rechtsstreit miteinander haben, vor den HERRN, vor die derzeitigen Priester und die Richter treten. 18Dann sollen die Richter die Sache gründlich untersuchen, und wenn es sich herausstellt, daß der Zeuge ein lügnerischer Zeuge ist, daß er die Unwahrheit gegen seinen Volksgenossen ausgesagt hat, 19so sollt ihr dieselbe Strafe über ihn verhängen, die er über seinen Volksgenossen zu bringen gedachte: so sollst du das Böse aus deiner Mitte beseitigen. 20Die Übrigen aber sollen es erfahren, damit sie in Furcht geraten und hinfort eine derartige Schlechtigkeit in deiner Mitte nicht wieder verüben. 21Und du sollst keinen Blick des Mitleids (für den Betreffenden) haben: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!«