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  • Das dritte Buch Mose (Levitikus)
  • 3.Mose 25

Sabbat- und Jobeljahr

251Und der HERR redete auf dem Berg Sinai zu Mose:

2Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiernA.

w. Sabbat ruhen

3Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des LandesA einsammeln.

w. seinen Ertrag

4Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher SabbatA für das Land sein; ein Sabbat dem HERRN. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden,

w. ein Sabbat der Sabbatfeier

5den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es für das Land sein.

6Und der Sabbat<ertrag> des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem BeisassenA, die sich bei dir aufhalten.

Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.

7Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.

8Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, so dass die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.

9Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein Lärmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen.

10Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen, und sollt im Land Freilassung für all seine Bewohner ausrufen. Ein Jobel<jahr>A soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren.

Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.

11Ein Jobel<jahr>A soll dieses, das Jahr des fünfzigsten Jahres, für euch sein. Ihr dürft nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht aberntenB;

Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.

w. abschneiden

12denn ein Jobel<jahr>A ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.

Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.

13In diesem Jahr des JobelsA sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.

Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.

14Und wenn ihr etwas verkauft — <sei es> ein Verkauf an deinen Nächsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Nächsten —, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht übervorteilen.

15Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel<jahr>A sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich »Widder«, »Widderhorn«. Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.

16Nach dem Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und nach dem Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.

17Und so soll keiner von euch seinen Nächsten übervorteilen. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.

18So führt meine Ordnungen aus und haltet meine RechtsbestimmungenA und tut sie, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen!

o. beachtet meine Rechtsentscheidungen

19Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in ihm wohnen.

20Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? — siehe, wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein —:

21Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringt.

22Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr <noch> altes <Getreide> vom Ertrag <des sechsten Jahres> essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes <Getreide> essen.

23Und das Land soll nicht endgültigA verkauft werden, denn mir gehört das Land; denn Fremde und BeisassenB seid ihr bei mir.

d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31

s. Anm. zu V. 6

24Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land LoskaufA gestatten.

o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs

25Wenn dein Bruder verarmt und <etwas> von seinem EigentumA verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösenB.

Nach V. 24 (Land des Eigentums) ist hier Landbesitz gemeint.

o. zurückkaufen

26Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreichtA,

w. und seine Hand erreicht und findet das <für> seine Einlösung Ausreichende

27dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.

28Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum JobeljahrA; und im Jobel<jahr> soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.

s. Anm. zu V. 10

29Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein LösungsrechtA bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; Beine bestimmte ZeitB soll sein Lösungsrecht bestehen.

o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs

w. Tage

30Wenn es aber nicht gelöst wirdA, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültigB dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel<jahr>C nicht frei ausgehen.

o. zurückgekauft wird

d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31

s. Anm. zu V. 10

31Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll LösungsrechtA für ein solches <Haus> bestehen, und im Jobel<jahr>B wird es frei ausgehen.

o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs

s. Anm. zu V. 10

32Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges LösungsrechtA für die Leviten geben,

o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs

33und zwar so: <Einer> von den Leviten mag es einlösenA, oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel<jahr>B frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.

o. zurückkaufen

s. Anm. zu V. 10

34Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.

35Und wenn dein Bruder verarmt und seine HandA neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen <wie> den FremdenB und BeisassenC, damit er neben dir leben kann.

d. h. sein Besitz

o. den Fremden

s. Anm. zu V. 6

36Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt.

37Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben.

38Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.

39Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen.

40Wie ein Tagelöhner, wie ein BeisasseA soll er bei dir sein; bis zum JobeljahrB soll er bei dir dienen.

Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.

s. Anm. zu V. 10

41Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.

42Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.

43Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem Gott.

44Was aber deinen Knecht und deine MagdA betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her <leben>, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen.

o. deinen Sklaven und deine Sklavin

45Und auch von den Kindern der BeisassenA, die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,

Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.

46und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit GewaltA herrschen.

w. du sollst nicht — einer über den andern — über ihn herrschen mit Gewalt

47Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines BeisassenA neben dir etwas erreichtB und <wenn> dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,

Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.

d. h. wohlhabend wird

48dann soll, nachdem er sich verkauft hat, LösungsrechtA für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösenB.

o. das Rückkaufsrecht; o. die Rückkaufspflicht

o. zurückkaufen

49Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösenA, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand <es wieder> aufbringenB, dann soll er sich selbst einlösen.

o. zurückkaufen

w. erreichen

50Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum JobeljahrA. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechenB; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm seinC.

s. Anm. zu V. 10

d. h. mit der Anzahl seiner Dienstjahre verrechnet werden

d. h. seine Arbeitszeit soll ihm angerechnet werden entsprechend der Arbeitszeit eines Tagelöhners

51Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen.

52Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum JobeljahrA, dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen.

s. Anm. zu V. 10

53Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.

54Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöstA wird, dann soll er im JobeljahrB frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.

o. zurückgekauft

s. Anm. zu V. 10

55Denn mir gehören die Söhne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.