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  • Das zweite Buch Mose (Exodus)
  • 2.Mose 21

Rechte hebräischer Sklaven

211Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonstA frei ausziehen.

w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist

3Falls er allein gekommen ist, soll er <auch> allein ausziehen. Falls er EhemannA einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.

o. herr; w. Herr, Besitzer

4Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.

5Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,

6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewigA dienen.

o. auf Dauer

7Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.

8Falls sie ihrem Herrn missfälltA, der sie für sich vorgesehen hatteB, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen AusländerC zu verkaufen, indem er sie treulos entlässtD.

w. sie in den Augen ihres Herrn schlecht ist

So lesen 6 hebr. Handschr. sowie einige alte Üs.; Mas. T.: die er nicht bestimmt hat, o. der sie nicht

w. an ein fremdes Volk

w. weil er treulos an ihr gehandelt hat, o. weil sein Kleid auf ihr ist, o. in seinem Kleid auf ihr

9Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.

10Falls er sich <noch> eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.

11Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonstA ausziehen, ohne Geld.

w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist

Vergehen, die nicht gesühnt werden können

12Wer einen Menschen <so> schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.

13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt — von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.

15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.

16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner GewaltA gefunden wird, <der> muss getötet werden.

w. Hand

17Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.

Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh

18Wenn Männer <miteinander> streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer HackeA schlägt, so dass er <zwar> nicht stirbt, aber bettlägerig wird:

o. Faust; o. Erdklumpen

19Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für <die Zeit> seines DaheimsitzensA entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.

o. für sein Untätigsein o. Versäumnis

20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.

21Nur falls er einen Tag oder zwei Tage <am Leben> bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.

22Wenn Männer sich raufen und <dabei> eine schwangere Frau stoßen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein <weiterer> Schaden entsteht, so muss dem SchuldigenA eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem<, wie viel> ihm der <Ehe>herr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von SchiedsrichternB geben.

w. ihm

w. durch Schiedsrichter

23Falls aber ein <weiterer> Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,

24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn <zur Entschädigung> für sein Auge als Freien entlassen.

27Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn <zur Entschädigung> für seinen Zahn als Freien entlassen.

28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so dass sie sterbenA, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.

w. so dass er stirbt

29Falls jedoch das Rind schon vorherA stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es <dann> einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.

w. seit gestern vorgestern

30Falls ihm aber ein SühngeldA auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.

o. Lösegeld

31<Auch> falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.

32Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein BesitzerA ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.

w. er

Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

33Wenn jemand eine Zisterne öffnetA oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

Gemeint ist wohl: öffnet und offen lässt

34dann soll es der Besitzer der Zisterne erstattenA: Geld soll er seinem Besitzer zahlenB, aber das tote <Tier> soll ihm gehören.

w. unversehrt machen

w. zurückgeben

35Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so dass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den ErlösA teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

w. sein Geld

36War es aber bekannt, dass das Rind <schon> vorherA stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das <andere> Rind erstattenB, das tote aber soll ihm gehören.

w. seit gestern vorgestern

w. unversehrt machen

37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das <eine> Rind und vier Schafe für das <eine> Schaf. —